Das Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 0 574/04 und als Berufungsgericht das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 30/05, haben in Einklang mit einigen älteren Urteilen, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln neuerdings entschieden, dass es genügt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine einstweilige Verfügung (mit Hilfe des § 927 Abs. 1 ZPO) aus der Welt zu schaffen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wörtlich:
„Nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Klägerin ... ist die für den Erlass einer Unterlassungsverfügung erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Damit ist eine nachträgliche Veränderung der Umstände eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. § 927 I ZPO rechtfertigt. Der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Köln folgt der Senat nicht. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ist durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht weniger gesichert als durch eine von ihm erwirkte Unterlassungsverfügung. Der Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat den sofortigen Anfall der vereinbarten bzw. vom Gläubiger festzusetzenden Vertragsstrafe zur Folge, während die Ahndung eines Titelverstoßes ein vom Gläubiger erst noch gesondert einzuleitendes Ordnungsmittelverfahren erfordert.”
In dem vom LG und OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die Beklagte die Unterlassungserklärung angenommen, (auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung jedoch nicht verzichtet). Nach den bekannten Grundsätzen zu strafbewehrten Unterlassungserklärungen wird die Karlsruher Rechtsprechung jedoch auch gelten müssen, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung nicht angenommen hat.
Beide Urteile wurden soeben im neuesten Heft des MD veröffentlicht.