Das LG München I baut auf der Rechtsprechung und Literatur zur idiziellen Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung auf und sieht die Voraussetzungen als erfüllt an. Wörtlich:
„Die VDZ-Wettbewerbsregeln ... sollen nicht nur die Interessen der jeweiligen Unternehmen, sondern zumindest auch die Interessen der sonstigen Marktteilnehmer und der Verbraucher schützen.”
Einen Universalgutschein ordnet das Gericht bei den VDZ-Wettbewerbsregeln nicht als Sachprämie ein:
„Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es dabei keine Rolle, dass der Empfänger sich den Gegenwert des Gutscheins nicht in bar auszahlen lassen kann. Entscheidend sind vielmehr die Einsatzmöglichkeiten des Gutscheins. Angesichts der Vielzahl der verschiedenen Akzeptanzstellen und insbesondere auch aufgrund Ihrer Vielfältigkeit ist der Gutschein - wie auch die Beklagte selbst unterhalb der Darstellung des Gutscheins formuliert - 'So gut wie Bargeld'.”
Hier haben wir Ihnen den insoweit interessierenden Teil des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I Az.: 33 0 1205/05 ins Netz gestellt.