Urteile deutscher Gerichte zur Entscheidungsbefugnis von Einrichtungen der Selbstkontrolle sind höchst selten. Die Abweisung einer von Henri Nannen erhobenen Klage durch das Oberlandesgericht im Jahre 1959 hat die Befugnis grundsätzlich geklärt. Seitdem wurde zu diesem Thema in Deutschland nicht mehr wirklich gestritten.
Nun hat das Landgericht Kiel dieses - ihm vorgelegte - Urteil des OLG Hamburg bestätigt. Dieses (noch nicht rechtskräftige) Urteil erging zum Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung, der dem Deutschen Presserat nachgebildet worden ist.
Das Kieler Urteil wörtlich:
„Der Beklagte verfolgt hier, wie sich aus seiner Satzung und auch seiner Beschwerdeordnung ergibt, rein ideelle Ziele und verfolgt keinerlei Wettbewerbsabsichten. Die Gründung des Beklagten ist aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Vereinsrechts (Art. 9 GG) ableitbar. Insgesamt ist die Schaffung einer berufs- oder branchenspezifischen Organisation, die über die Verhaltensregeln des jeweiligen Berufsstandes eine Selbstkontrollfunktion ausübt, nicht zu beanstanden (zum Deutschen Presserat vgl. OLG Hamburg AfP 1960, S. 23).”
Wenn sich diese Institutionen mit Rügen äußern, dann nehmen sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit wahr. Diese Begründung ergibt sich aus dem OLG Hamburg-Urteil. Das Kieler Urteil geht auf desen Aspekt nicht ausdrücklich ein, sondern unterstellt, dass es sich so verhält.
Hier können Sie den die Befugnisse der Selbstkontrolle betreffenden Teil des Urteils des Landgerichts Kiel, Az.: 14 Kart.21/05, nachlesen.
Das Urteil dokumentiert in einem zweiten Teil, welche Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Überprüfung von Selbstkontroll-Entscheidungen, die nach ethischen Normen gefällt werden, entstehen können. Insoweit wird frühestens die zweite Instanz Klarheit schaffen können. Diese Einschätzung stammt allerdings von einem Verfahrensbeteiligten.
Eine umfassende Darstellung der Selbstkontrolle der Printmedien haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.