Am 20. September haben wir an dieser Stelle über unterschiedliche Auffassungen zur Formulierung von Unterlassungsgeboten und eine in Berlin anstehende Verhandlung zu diesem bedeutsamen Formulierungsthema berichtet. Das Landgericht Berlin hat in dieser Verhandlung nun doch aufgrund des BGH-Urteils VI ZR 217/03 vom 9. März 2004 eingelenkt. Es vertritt nicht mehr die Meinung, es dürfe schlechthin untersagt werden und nach ihrem Wortlaut „zu weit gehende” gerichtliche Unterlassungsgebote müssten eben mit dem Argument reduziert werden, die Umstände hätten sich geändert.
Am Schluss der Sitzung vom 20. September hat das LG Berlin entschieden und verkündet:
„Die einstweilige Verfügung vom 19. Juli 2005 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Veröffentlichung des im Tenor zu 1.1. genannten Fotos nur insoweit untersagt ist, als sie im Rahmen einer Berichterstattung geschieht, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darsatellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Antragstellerin zum Inhalt hat.”
Hier können Sie das Protokoll der Verhandlung vom 20. 9. 2005 Az. 27 0 659/05 mit der Entscheidung und hier auch schon das uns gestern zugestellte vollständige Urteil (mit Begründung) nachlesen.