Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat geurteilt, dass die nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb erforderliche Einwilligung bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern nicht ausdrücklich erfolgen muss. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht nach dem Urteil jedoch nicht aus.
Das Urteil wörtlich:
„Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beabsichtigt haben könnte, die Anforderungen an die Telefonwerbung im privaten Bereich gegenüber dem alten Recht zu verschärfen. Insbesondere ergeben sich hierfür aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Zwar hatte es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst geheißen, dass die angerufene Privatperson zuvor 'ausdrücklich' seine Erklärung erteilt haben müsse... In ihrer Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates hat die Bundesregierung sodann jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Verschärfung des geltenden Rechts nicht beabsichtigt sei... Andererseits genügt eine lediglich mutmaßliche Einwilligung zur Rechtfertigung eines Telefonanrufs im privaten Bereich regelmäßig nicht; dies ergibt sich bereits im Gegenschluss aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG...”.
Sie können dieses Urteil des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 175/04, hier nachlesen.