Der Bundesgerichtshofs hat mit einer weiteren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung verfeinert. Az.: VIII ZR 351/04.
Am 24. Oktober 20004 und am 18. September 2004 haben wir an dieser Stelle bereits über frühere Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema "Schönheitsreparaturen" berichtet:
Wird im Mietvertrag der Mieter nicht nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, sondern der tatsächlich Zustand der Wohnung berücksichtigt, dann ist gegen die Überwälzung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Mieter darf nur nicht nach einem starren Fristenplan gezwungen sein, ein Zimmer unnötig neu zu streichen oder sonst unnötig zu renovieren.
In dem neuen Urteil wurde über diese Klausel entschieden:
"... Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach sieben Jahren durchzuführen "
Diese Klausel enthält nach Ansicht des BGH keinen starren Fristenplan. Sie benachteiligt, so der Bundesgerichtshof, den Mieter nicht unangemessen. Wer einen Mietvertrag mit dieser Klausel unterschrieben hat, muss somit als Mieter grundsätzlich auf eigene Kosten renovieren.