Das Urteil des Landgerichts München I Az.:9 0 19309/05 bietet ein weiteres Musterbeispiel dafür, wie versucht wird, unbedingt Gegendarstellungen durchzusetzen. Zu vier Erklärungen sollte gegendargestellt werden. Jedoch:
1. Der Artikel enthielt die im ersten Antrag unterstellte Behauptung nicht, - auch nicht in der Form eines Eindrucks.
2. Zur zweiten Forderung hat der Antragsteller widersprüchlich vorgetragen.
3. In der dritten Forderung entgegnete der Antragsteller unscharf.
4. Im vierten Fall wurde nicht auf die Ausgangsmitteilung erwidert.
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