Die Gefahr, dass „freie Mitarbeiter” nachträglich Rechte als Arbeitnehmer beanspruchen, ist hinreichend bekannt.
Weniger bewusst ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass arbeitnehmerähnlichen Personen Urlaubsansprüche zustehen. § 2 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt: „Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.”
Was immer wieder nahe liegt, hat das BAG - in dem von ihm am 15. November entschiedenen Rechtsstreit - getan. Es ließ offen, ob die Anspruchstellerin als Arbeitnehmerin arbeitete und griff auf den zitierten § 2 zurück. Für das BAG war es unerheblich, dass es im Belieben der Mitarbeiterin lag, wie oft und wie lange sie arbeitete.
Die Leitung einer Klinik erstellte den Dienstplan nicht selbst, sondern überließ es den Mitarbeitern, sich in die monatlichen Nachtwachendienstpläne einzutragen. Dem BAG reichte aus, dass die Arbeitgeberin eine fortlaufende Beschäftigung ermöglichte, die Mitarbeiterin diese Möglichkeit für 120 bis 216 Stunden pro Monat nutzte und damit von der Arbeitnehmerin wirtschaftlich abhängig war.
Das Urteil lässt sich selbstverständlich auf viele andere Fallgruppen übertragen. Arbeitgeber, die nicht nur Freiheiten einräumen, sondern sich gegen unüberschaubare Risiken absichern wollen, müssen eben minutiös sicherstellen, dass die Mitarbeiter von ihnen nicht wirtschaftlich abhängig sind.
Das Urteil liegt noch nicht vollständig vor. Sein Aktenzeichen: 6 Sa 310/04.