Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Unsere Mandandantin IRES, Gesellschaft für Unternehmens-, Marketing- und Kommunikationsforschung, hat einen „Faszinations-Atlas” erstellt. Nahezu zu allen erforschten Themen sind die Entscheider mehr fasziniert, zu: Frieden, Gesundheit, Liebe, Porsche, BMW, Mercedes-Benz, Microsoft, eBay, Google, Bill Gates und Mozart. Leicht zurück liegen sie in der Treue.

So entschieden hat das Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 12/05.
Damit billigt das OLG Köln mehr zu als früher - mit 10 % - der Bundesgerichtshof zu. Der BGH schränkte damals, vor 13 Jahren, ein, es könne sich anders verhalten, wenn der Reisende besser abgesichert sei.
Diese bessere Absicherung gibt es nun; - nämlich seit der Neufassung des § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches, die den Sicherungsschein eingeführt hat.
Das OLG Köln führt in seinem Urteil eine ganze Reihe von Gründen dafür auf, dass „nach Abwägung der beiderseitigen Interessenlage” nun 20 % gerechtfertigt sind. So zum Beispiel:
Die Verbraucherinsolvenzen sind gestiegen. Die durch die Buchung der Reise bei dem Reiseveranstalter blockierten Kapazitäten können im Falle eines Rücktritts des Reisenden vom Vertrag nicht ohne weiteres anderweitig vermittelt werden; wie das Urteil wörtlich formuliert. Den Reiseveranstaltern entstehen durch die Sicherungsscheine weitere Kosten.
Das OLG Köln hat die Revision zugelassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat neuerdings in einem Urteil Az.: 9 AZR 352/04 wichtige Grundsätze bestätigt und erweitert. Insbesondere:
- „Die Beurteilung 'stets einwandfrei' wird üblicherweise als überdurchschnittlich eingestuft.”
- „Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können.”
- Gab das Verhalten des Arbeitnehmers dagegen keinerlei Anlass zu Beanstandungen, muss sich dieses Moment im Zeugnis niederschlagen. In Betracht kommen sprachliche Beiwörter wie beispielhaft 'immer', 'durchweg' oder 'ausnahmslos'. Gleich steht ... 'stets einwandfrei'.
- Der Arbeitgeber kann nicht erfolgreich einwenden, die übliche Formulierung sei unzulässig, weil sinngleiche oder sinnähnliche Ausdrücke überflüssig gehäuft werden oder - wie „voll und ganz” - den Sachverhalt nur doppelt wiedergeben.
- Stellt der Arbeitgeber ein neues Zeugnis aus, ist er - so der amtliche Leitsatz - „an seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen”.
Anmerkung: Von der Verhaltensbeurteilung ist die Leistungsbeurteilung zu unterscheiden. Bei der Leistungsbeurteilung wird am meisten grammatikalisch um die Formulierung „vollste Zufriedenheit” gestritten. Zu diesem Streit erklärt das BAG in seinem Urteil am Rande:
„Will der Arbeitgeber von diesem Sprachgebrauch abrücken, weil es kein 'voller' als 'voll' gibt, muss er eine sehr gute Leistung mit anderen Worten bescheinigen.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Az.: 2 BvR 401/05 erinnert an ein Problem, das oft zu groben Ungerechtigkeiten führt. Der Beschluss 2 BvR 401/05 erklärt wörtlich:
„Der Bürger hat aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit.
Unmittelbar ergangen ist dieser Beschluss zur Beschleunigung von Ermittlungsverfahren, in denen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsste die Praxis in großen und wichtigen Gebieten ändern; - so zum Beispiel die Praxis bei der Kontrolle von Bebauungsplänen und der Aussetzung der Vollziehung von Baugenehmigungen.
Bislang kann ein Bauwilliger, wenn Gemeinde und Landratsamt „mitziehen”, eingesessene Nachbarn „austricksen”. Ein aktuelles Beispiel aus einem Vorort von München:
Der Freistaat Bayern war froh, dass er ein großes Grundstück veräußern konnte. Er und die Gemeinde haben speziell für den Käufer den Flächennutzungsplan und den Bebaungsplan geändert. Die Nachbarn machen geltend, dieser in Fachkreisen so genannte Briefmarken-Bebauungsplan sei nichtig, weil er eine überdimensionierte Halle zulasse und damit die Gebietsart ändere. Die Bauanträge wurden in unüblicher Geschwindigkeit genehmigt und der Käufer, der dem Freistaat das Grundstück abnahm, hat in einer Überraschungsaktion mit dem Bau begonnen.
Im Normenkontrollverfahren macht der Verwaltungsgerichtshof geltend, eine einstweilige Anordnung könne er nicht erlassen, weil der Bau bereits genehmigt wurde.
Für parallel laufende Verfahren gegen die Baugenehmigung besteht die Praxis, dass von der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen wird. Erst wenn entweder der Verwaltungsgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht als Normenkontrollgerichte den Bebauungsplan in einem Hauptsacheverfahren für nichtig erklärt, wird die Nichtigkeit auch im Baugenehmigungsverfahren zur Kenntnis genommen.
Zu spät. Das Gebäude soll im Frühjahr fertiggestellt sein.
Das Gebäude darf dann - bleibt es bei der gewohnten Praxis - stehen bleiben, auch wenn die Nichtigkeit des Bebauungsplans rechtskräftig festgestellt und der Anspruch der Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart verletzt worden ist.
Ein sogenannter Folgenbeseitigungsanspruch wird nämlich meistens nicht in der Weise zugestanden, dass das rechtswidrig erstellte Gebäude - was folgerichtig wäre - abgerissen werden muss. Die Begründung:
Der Bauherr setzte sich zwar über die Proteste, Widersprüche und Klagen hinweg. Es wäre jedoch unwirtschaftlich, wenn das Gebäude abgerissen werden würde.
Das Ergebnis ist dann eben:
Den eingesessenen Gemeindebürgern wird, wenn der Bebauungsplan nichtig ist, der Rechtsschutz verweigert.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bekräftigt die Meinung, dass die Praxis die Rechtsuchenden wirkungsvoller schützen muss. In seinem neuesten Urteil zu diesem Themenkreis - 4143/02 (Moreno Gómez/Spanien) - hebt der EGMR hervor:
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention wirksame Rechte garantieren will und nicht scheinbare und theoretische”.

Wenn Juristen richtig gescheit sind, dann verweisen sie bei einer solchen Frage darauf, dass nach § 291 der Zivilprozessordnung (nicht bestehende) „Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises bedürfen”, oder sie kommen mit der „Darlegungs- und Beweislast” daher. So sind sie eben.
Aber, es gibt ihn doch, den Weihnachtsmann!
Im Jahre 1897 wollte es die achtjährige Virginia O'Hanlon aus New York wissen: Gibt es einen Weihnachtsmann? Sie schrieb an die New Yorker Tageszeitung „Sun”: „Papa sagt, was in der 'Sun' steht, ist immer wahr. Bitte sagen Sie mir: Gibt es einen Weihnachtsmann?”.
Die Antwort aus dem Jahre 1897 - für uns eine Sternstunde des Journalismus - erschien Jahr für Jahr erneut auf der Titelseite der Sun, bis die Sun 1950 eingestellt werden musste.
Verfasst hat die Antwort der Kolumnist Francis P. Church.
Wir geben Ihnen hier die Antwort wieder. Wer sie schon einmal gelesen hat, weiß, dass er wieder über sie nachenken muss. Wir wünschen Ihnen das „offene Herz”, das Francis Church der achtjährigen Virginia erhalten hat.

Wer mit einer Geldzahlung selbst gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt, kann später das Geld vom Empfänger nicht mehr zurückfordern. Ausnahmsweise soll diese „Kondiktionssperre“ des § 817 BGB nicht gelten, wenn es um so genannte Schenkkreise geht. Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshofs in zwei Urteilen (Aktenzeichen: III ZR 72/05 und III ZR 73/05).
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshofs aus:
Schenkkreise zielen allein darauf ab, leichtgläubige Personen zugunsten einiger weniger "Mitspieler" auszunutzen. Denn die große Masse verliert bei solchen Schneeballsystemen stets ihren Einsatz ohne jede Gewinnchance.
Deshalb ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB das ganze „Rechtsgeschäft“ wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Auch leichtgläubige Mitspieler (und nicht nur die Initiatoren) verstoßen gegen die guten Sitten.
Wer einen Schenkkreis initiiert oder als Mitspieler im engen Kreis mit sicherer Gewinnaussicht beitritt, könnte sich also den Geschädigten gegenüber erfolgreich auf § 817 BGB berufen. Das würde jedoch nach Ansicht des BGH die Initiatoren jedoch geradezu zum Weitermachen einladen. Da es nach dem Schutzzweck des § 138 BGB nicht sein kann, dass mit sittenwidrigen Methoden erlangte Gelder nicht zurück gezahlt werden müssen, muss § 817 S.2 BGB, so der Bundesgerichtshof, einschränkend ausgelegt werden.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshofs mit einem Urteil Az.: VIII ZR 339/04 beantwortet. Das Gericht bringt - nach eigenen Worten - mit diesem Urteil die berechtigten Interessen von Mieter und Vermieter zu einem angemessenen Ausgleich und sorgt für Rechtsklarheit. Der amtliche Leitsatz lautet: „Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
Dies bedeutet: Stirbt also beispielsweise die Schwiegermutter (wie im entschiedenen Fall) während der Räumungsklage, muss der Mieter trotzdem ausziehen. Denn durch die wirksame Kündigung ist das Mietverhältnis beendet. Ein Mieter, der nach Vertragsende nicht auszieht, verhält sich nicht vertragstreu, sondern rechtswidrig und ist deshalb nicht schutzwürdig.

Wer mit einstweiligen Verfügungen zu tun hat, wird sich mit diesem hier erstmals veröffentlichten Urteil des Landgerichts München I Az.: 9 0 11848/05 befassen müssen. Ein Urteil auf Abdruck einer Gegendarstellung wurde aus komplizierten verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Zum besseren Verständnis haben wir dem Urteil Leitsätze vorangestellt.
Die wohl einzigartige Vorgeschichte:
- Gerichtsbeschluss vom 6. 7. 2005 auf Abdruck einer Gegendarstellung.
- Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
- Endurteil vom 24. 8. 2005: Bestätigung der Beschlussverfügung vom 6. 7. 2005 „mit der Maßgabe, dass die Gegendarstellung mit der Angabe von Ort und Zeit sowie den Namen der Verfügungskläger abzuschließen hat”.
- Im Endurteil vom 24. 8. 2005 wurde irrtümlich ein falscher Vorname eines Verfügungsklägers angegeben.
- Vor dem 8. 9.: Formlose Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. 8. samt dem schriftlich niedergelegten Tenor und einer Kurzausfertigung.
- 9. 9.: Verfügungskläger beantragen, den Vornamen des Verfügungsbeklagten zu berichtigen.
- 19. 9.: Verfügungskläger beantragen, ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte zu verhängen.
- 27. 9.: Schriftsatz der Verfügungsbeklagten mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufzuheben.
- 29. 9.: Urteil vom 24. 8. 2005 wird antragsgemäß berichtigt.
- 10. 10.: Zustellung des berichtigten Urteils an Verfügungsbeklagte von Amts wegen
- 12. 10.: Zustellung des Urteils im Parteibetrieb.
- Antrag des Verfügungsbeklagten, die einstweilige Verfügung vom 24. 8. 2005 nach § 927 ZPO aufzuheben, weil die die einstweilige Verfügung zwar zunächst vollzogen, sodann jedoch wirkungslos geworden ist; §§ 929 Abs. 2, 3 ZPO.

So betitelt die neue Ausgabe - 01/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 52/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.