So entschieden hat das Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 12/05.
Damit billigt das OLG Köln mehr zu als früher - mit 10 % - der Bundesgerichtshof zu. Der BGH schränkte damals, vor 13 Jahren, ein, es könne sich anders verhalten, wenn der Reisende besser abgesichert sei.
Diese bessere Absicherung gibt es nun; - nämlich seit der Neufassung des § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches, die den Sicherungsschein eingeführt hat.
Das OLG Köln führt in seinem Urteil eine ganze Reihe von Gründen dafür auf, dass „nach Abwägung der beiderseitigen Interessenlage” nun 20 % gerechtfertigt sind. So zum Beispiel:
Die Verbraucherinsolvenzen sind gestiegen. Die durch die Buchung der Reise bei dem Reiseveranstalter blockierten Kapazitäten können im Falle eines Rücktritts des Reisenden vom Vertrag nicht ohne weiteres anderweitig vermittelt werden; wie das Urteil wörtlich formuliert. Den Reiseveranstaltern entstehen durch die Sicherungsscheine weitere Kosten.
Das OLG Köln hat die Revision zugelassen.