Das Bundesarbeitsgericht hat neuerdings in einem Urteil Az.: 9 AZR 352/04 wichtige Grundsätze bestätigt und erweitert. Insbesondere:
- „Die Beurteilung 'stets einwandfrei' wird üblicherweise als überdurchschnittlich eingestuft.”
- „Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können.”
- Gab das Verhalten des Arbeitnehmers dagegen keinerlei Anlass zu Beanstandungen, muss sich dieses Moment im Zeugnis niederschlagen. In Betracht kommen sprachliche Beiwörter wie beispielhaft 'immer', 'durchweg' oder 'ausnahmslos'. Gleich steht ... 'stets einwandfrei'.
- Der Arbeitgeber kann nicht erfolgreich einwenden, die übliche Formulierung sei unzulässig, weil sinngleiche oder sinnähnliche Ausdrücke überflüssig gehäuft werden oder - wie „voll und ganz” - den Sachverhalt nur doppelt wiedergeben.
- Stellt der Arbeitgeber ein neues Zeugnis aus, ist er - so der amtliche Leitsatz - „an seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen”.
Anmerkung: Von der Verhaltensbeurteilung ist die Leistungsbeurteilung zu unterscheiden. Bei der Leistungsbeurteilung wird am meisten grammatikalisch um die Formulierung „vollste Zufriedenheit” gestritten. Zu diesem Streit erklärt das BAG in seinem Urteil am Rande:
„Will der Arbeitgeber von diesem Sprachgebrauch abrücken, weil es kein 'voller' als 'voll' gibt, muss er eine sehr gute Leistung mit anderen Worten bescheinigen.