Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gedacht war die Gegendarstellung einst als Wohltat, zur Plage ist sie geworden. Ein Gericht hat verdienstvoll unverblümt veranschaulicht, wie unheilvoll die Anspruchsteller das Rechtsinstitut der Gegendarstellung entwickelt haben. In einer einstweiligen Verfügung, in welcher das Gericht den Abdruck einer Gegendarstellung verfügt, ergänzt das Gericht abschließend:
„Die Schutzschrift vom 31. 1. 2006 wurde berücksichtigt. Dass Frau ... (in der Verfügung wird der Name genannt) wahrscheinlich mit ihrer Gegendarstellung lügt, muss für das Gericht unbeachtlich bleiben.
Wollte sich der Verlag genauso verhalten wie viele Anspruchsteller, müsste er die einstweilige Verfügung rechtskräftig werden lassen, die Gegendarstellung abdrucken und in einer redaktionellen Anmerkung wörtlich das Gericht zitieren (samt dem Namen der Anspruchstellerin).
Hier können Sie diese einstweiligen Verfügung nachlesen.
Wir haben selbst das Aktenzeichen gelöscht. Würden wir auch den Namen der Anspruchstellerin preisgeben, wäre die Meldung sicher anschaulicher.
Eine Plage ist die Entwicklung zudem deshalb, weil sich immer noch stärker durchsetzt: Bei jedem unangenehmen Artikel wird eine Kanzlei eingeschaltet, und die Kanzlei erreicht am schnellsten und einfachsten einen Erfolg mit einer Gegendarstellung.
Oft wird bekanntlich Gegendarstellungen der „Redaktionsschanz” hinzugefügt: „Die Redaktion muss nach dem Gesetz Gegendarstellungen ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit abdrucken.” Wie würden die Anspruchsteller reagieren, wenn die Medien als Redaktionsschwanz künfig formulierten:
„Nach der Rechtsprechung müssen Gegendarstellungen selbst dann abgedruckt werden, wenn auch das Gericht annimmt, dass der Anspruchsteller mit seiner Gegendarstellung lügt.”?
In der weiteren Diskussion zur Entwicklung des Gegendarstellungsrechts müsste unter anderem bedacht werden, dass zugunsten von Gegendarstellungen immer von „Waffengleichheit” die Rede ist. Den Medien wird jedoch nicht zugestanden, mit Tatsachenbehauptungen wahrscheinlich zu lügen”.

Hier können Sie die beiden neuen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 81/05 (Prinz von Hannover) und Az.: 7 U 82/05 (Prinzessin von Hannover), nachlesen. Wie üblich, hatte sich das Paar nicht auf ein Verfahren beschränkt. Gerichtlich treten sie getrennt auf.
Nach diesen Hamburger Urteilen dürfen somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Fotos, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen Zusammenhängen zeigen, grundsätzlich publiziert werden, zum Beispiel beim Einkaufen auf dem Markt.
Erstritten hat diese Hamburger Urteile Rechtsanwalt Dirk Knop, zwölf Jahre Mitglied unserer Kanzlei und nach wie vor mit ihr, wenn auch nicht rechtlich, verbunden. Erreichbar ist er in 77704 Oberkirch, Telefon 07802-92750, Telefax 07802-5731. Hier können Sie seine hier und Bundesgerichtshof am 19. 12. 1995 und vom Bundesverfassungsgericht am 15. 12. 1999.
3. Am 24. 6. 2004 hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geurteilt, die deutsche Rechtsprechung verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
4. Kern des Streites zwischen dem Straßburger Gericht und der deutschen Rechtsprechung ist, dass Straßburg die vom BVerfG umgesetzten rechtssoziologischen und kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnisse zur öffentlichen Aufgabe der Presse negiert. Umgesetzt hat das BVerfG diese Erkenntnisse insbesondere mit dem Leitsatz: „Diese [die Öffentlichkeit] hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen”. Siehe die 13. 11. 2004 haben wir an dieser Stelle über ein (erstes) Urteil des Kammergerichts berichtet, das mit dem Straßburger Gericht gegen das BVerfG und die Presse entschieden hat, und zwar mit der Begründung, dass „die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts [nach § 31 des BVerfGG] gelockert ” sei.
7. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun - anders als das Kammergericht - eine Bindungswirkung bejaht und eben so entschieden, wie der BGH und das BVerfG in den oben in 2. aufgeführten Entscheidungen.
8. Unsere Kanzlei ist mit zwei Verfahren bereits beim BGH angelangt (Revisionen gegen Urteile des Kammergerichts). Umgekehrt wurden für die Prinzessin und den Prinzen Revisionen gegen die beiden neuen Hamburger Urteile angekündigt.
9. Nach den nun beginnenden BGH-Verfahren werden sich, erwarten wir, alle vor dem Bundesverfassungsgericht wiederfinden und - wenn das Bundesverfassungsgericht bei seiner hoch entwickelten Rechtsprechung bleibt - dann erneut in Straßburg treffen.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unter diesem Titel ist soeben eine Abhandlung von RA Ulf Berger-Delhey aus unserer Kanzlei in der „Zeitschrift für Tarifrecht” erschienen. Kurz:
Die beabsichtigte Erstreckung der Probezeit bedeutet, wie weitgehend bekannt, dass allgemeiner Kündigungsschutz erst nach zwei Jahren erworben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird künftig mit jedem sachlichen Grund und nicht nur aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen gekündigt werden können. Verfassungsrechtlich hält sich dies in dem Rahmen, den das Grundgestz dem Gesetzgeber setzt. Da gleichzeitig die Möglichkeit wegfallen soll, Arbeitsverträge sachgrundlos zu befristen, muss es künftig nicht nur möglich sein, unbefristete Arbeitsverhältnisse mit zweijähriger Probezeit zu vereinbaren, sondern auch zum Zwecke der Erprobung befristete Arbeitsverhältnisse bis zu einer Dauer von zwei Jahren einvernehmlich festzulegen.

Auf Seite 11 berichtet der FOCUS in der Ausgabe von morgen über eine von ihm bei polis/USUMA in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage:
Nach dieser Umfrage haben 51 % Verständnis für den geplanten Arbeitskampf im öffentlichen Dienst. Bei den bis 34-Jährigen sind es sogar 57 %.
Auf Seite 15 kommentiert der TENDENZ-O-METER mit einem Pfeil senkrecht nach unten:
„Frank Bsirske. Ruft zum Streik auf, weil öffentlicher Dienst 18 Minuten mehr arbeiten soll! Für 18 Minuten schikaniert er das halbe Land?”.

Ein Team filmte aus Anlass einer Vortragsveranstaltung. Der Veranstalter beklagte, es werde seit Jahren versucht, ihn zu diskreditieren. Er beantragte vor allem zu verbieten, bestimmte Bild- und Tonaufzeichnungen zu verbreiten oder zu verwerten.
Das Landgericht Essen wies die Unterlassungsforderung zurück, weil es an einer Wiederholungs- und an einer Erstbegehungsgefahr fehle.
„Eine Erstbegehungsgefahr ist anzunehmen, wenn konkrete greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß ernstlich droht, was nicht bereits durch die bloße Möglichkeit begründet ist. Ob letztlich eine Veröffentlichung der streitigen Aufnahmen rechtswidrig oder nach § 23 KunstUrhG oder nach Art. 5 GG gerechtfertigt wäre, kann vielmehr noch gar nicht abgesehen werden.
„Eine Wiederholungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn konkret dargelegt wird, wann wie in welcher Weise mit welchen Mitteln rechtswidrig in die Rechte des Verfügungsklägers eingegriffen worden ist.”
Hier können sie das gesamte Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 4 O 480/05, nachlesen.
Zu diesem Vorgang erging noch eine zweite Entscheidung. Über sie werden wir morgen an dieser Stelle berichten.

Der ehemalige Bundesminister Blüm hatte in einem mit BUNTE GESUNDHEIT geführten Interview unter anderem erklärt:
„Aber ich finde es richtig, Firmen wie Hexal zu unterstützen, die Generika anbieten.”
Das Oberlandesgericht München stellt in seinem Urteil Az.: 29 U 4763/05 klar:
„Dr. Norbert Blüm wurde in dem Interview zu der journalistisch bemerkenswerten Tatsache, dass er als ehemaliger Bundesminister Werbung für die Pharma-Industrie mache, befragt, ohne dass in der Fragestellung der Name eines Pharma-Herstellers genannt oder die Erwähnung des Namens vorgegeben wurde. Wenn Dr. Blüm im Rahmen der Beantwortung dieser Frage den Namen seines Werbepartners erwähnt, mag dies auf der Erwägung beruhen, sich hierdurch für den genannten Pharma-Hersteller als Werbeperson noch interessanter zu machen; der Antragsgegnerin kann dieses Interviewverhalten von Dr. Blüm jedenfalls nicht zugerechnet werden.
Dieses Urteil bietet insgesamt eine Fundgrube mit Beispielen zur Trennung rechtmäßiger Berichterstattung von wettbewerbswidriger redaktioneller Werbung.
Die Wettbewerbszentrale hatte als Verfügungsklägerin veranlasst, dass das - nun aufgehobene - erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 HK 0 7997/05, in der WRP auf den Seiten 284 ff. (mit dem Hinweis „nicht rechtskräftig”) veröffentlicht worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einem Rechtsanwalt keine Abmahnkosten zustehen, wenn er eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht und es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt. Az. I ZR 2/03.
Das Landgericht Hamburg hat neuerdings in einem Urteil mit dem Az.: 312 0 219/05 im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung geurteilt:
Verfügt ein Unternehmen über eine interne Rechtsabteilung, dann stehen diesem Unternehmen grundsätzlich keine Abmahnkosten zu; auch dann nicht, wenn es einen externen Anwalt zuzieht.
Das Urteil will jedoch Abmahnkosten grundsätzlich zubilligen, wenn die interne Rechtsabteilung nur über begrenzte Kapazitäten verfügt und es deshalb erforderlich ist, einen Anwalt zu beauftragen. Das Gericht wörtlich: „Es kann durchaus sein, dass die Rechtsabteilung der Klägerin aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage ist, alle Abmahnungen selbst auszusprechen.”
Im entschiedenen Fall hat das Urteil allerdings Abmahnkosten nicht zuerkannt, weil der abgemahnte Wettbewerbsverstoß bereits seit 14 Monaten bekannt war und es deshalb „der eigenen Rechtsabteilung, die jedenfalls mit einem Juristen besetzt ist, der sich gerichtsbekanntermaßen ... auskennt ..” möglich gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu überprüfen und abzumahnen.
Über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten von Hausanwälten und externen Rechtsabteilungen haben wir am 7. 2. 2005 berichtet.

Hier können Sie die vom Bundesgerichtshof veröffentlichte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den noch unveröffentlichten, weit reichenden Entscheidungen des Kartellsenats - KZR 33/04 39/03 und 27/05 - nachlesen. Die beiden Kernsätze, die so wohl nur wenige erwartet hatten:
- Der Abonnementvertrieb ist für die Zeitschriftenverleger aus kaufmännischer Sicht eindeutig vorzugswürdig. Die Verlage dürfen diese Vertriebsschiene ganz besonders fördern; - ohne Rücksicht auf Preisbindungsvereinbarungen und kartell- oder lauterkeitsrechtliche Gründe.
- Aus den Wettbewerbsregeln des Zeitschriftenverlegerverbandes lassen sich weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten ableiten.
Diese Entscheidungen ergingen speziell zu Kurz-Abos. Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs werden sie sich jedoch vermutlich insgesamt auf Abonnements und überhaupt generell auf den Vertrieb auswirken.
Diese Entscheidungen bringen, wie wir auch schon früher an dieser Stelle annahmen, eine insbesondere beim I. Zivilsenat erkennbare Tendenz zum Ausdruck: Grundsätzlich entscheidet sich der BGH für die dem Verbraucher - und sei es auch nur auf kurze Sicht - finanziell günstigste Lösung.

Aus der heute erscheinenden GlücksRevue:
„Meyer, Müller und Schreiner streiten sich, wer den ältesten Namen trägt. Müller: 'Mit meinem Mehl wurde schon das Brot gebacken, das Jesus aß.' Schreiner: 'Mit meinem Holz wurde schon die Arche Noah gebaut.' Meyer: 'Ihr kennt doch die Eva aus dem Paradies. Das war eine geborene Meyer.' ”
Und:
„Die Neue schwärmt ihren Kolleginnen von ihrem neuen Freund vor: 'Jedes Mal, wenn er mich in seine Arme nimmt, flüstert er: Du hast die schönsten Lippen der Welt!' Rufen alle im Chor": 'Das ist Gottfried'.”