Unter diesem Titel ist soeben eine Abhandlung von RA Ulf Berger-Delhey aus unserer Kanzlei in der „Zeitschrift für Tarifrecht” erschienen. Kurz:
Die beabsichtigte Erstreckung der Probezeit bedeutet, wie weitgehend bekannt, dass allgemeiner Kündigungsschutz erst nach zwei Jahren erworben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird künftig mit jedem sachlichen Grund und nicht nur aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen gekündigt werden können. Verfassungsrechtlich hält sich dies in dem Rahmen, den das Grundgestz dem Gesetzgeber setzt. Da gleichzeitig die Möglichkeit wegfallen soll, Arbeitsverträge sachgrundlos zu befristen, muss es künftig nicht nur möglich sein, unbefristete Arbeitsverhältnisse mit zweijähriger Probezeit zu vereinbaren, sondern auch zum Zwecke der Erprobung befristete Arbeitsverhältnisse bis zu einer Dauer von zwei Jahren einvernehmlich festzulegen.