Hier können Sie die beiden neuen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 81/05 (Prinz von Hannover) und Az.: 7 U 82/05 (Prinzessin von Hannover), nachlesen. Wie üblich, hatte sich das Paar nicht auf ein Verfahren beschränkt. Gerichtlich treten sie getrennt auf.
Nach diesen Hamburger Urteilen dürfen somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Fotos, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen Zusammenhängen zeigen, grundsätzlich publiziert werden, zum Beispiel beim Einkaufen auf dem Markt.
Erstritten hat diese Hamburger Urteile Rechtsanwalt Dirk Knop, zwölf Jahre Mitglied unserer Kanzlei und nach wie vor mit ihr, wenn auch nicht rechtlich, verbunden. Erreichbar ist er in 77704 Oberkirch, Telefon 07802-92750, Telefax 07802-5731. Hier können Sie seine hier und Bundesgerichtshof am 19. 12. 1995 und vom Bundesverfassungsgericht am 15. 12. 1999.
3. Am 24. 6. 2004 hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geurteilt, die deutsche Rechtsprechung verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
4. Kern des Streites zwischen dem Straßburger Gericht und der deutschen Rechtsprechung ist, dass Straßburg die vom BVerfG umgesetzten rechtssoziologischen und kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnisse zur öffentlichen Aufgabe der Presse negiert. Umgesetzt hat das BVerfG diese Erkenntnisse insbesondere mit dem Leitsatz: „Diese [die Öffentlichkeit] hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen”. Siehe die 13. 11. 2004 haben wir an dieser Stelle über ein (erstes) Urteil des Kammergerichts berichtet, das mit dem Straßburger Gericht gegen das BVerfG und die Presse entschieden hat, und zwar mit der Begründung, dass „die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts [nach § 31 des BVerfGG] gelockert ” sei.
7. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun - anders als das Kammergericht - eine Bindungswirkung bejaht und eben so entschieden, wie der BGH und das BVerfG in den oben in 2. aufgeführten Entscheidungen.
8. Unsere Kanzlei ist mit zwei Verfahren bereits beim BGH angelangt (Revisionen gegen Urteile des Kammergerichts). Umgekehrt wurden für die Prinzessin und den Prinzen Revisionen gegen die beiden neuen Hamburger Urteile angekündigt.
9. Nach den nun beginnenden BGH-Verfahren werden sich, erwarten wir, alle vor dem Bundesverfassungsgericht wiederfinden und - wenn das Bundesverfassungsgericht bei seiner hoch entwickelten Rechtsprechung bleibt - dann erneut in Straßburg treffen.