Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So wichtig das gestern in Erfurt verkündete Urteil ist, so einfach ist seine Begründung. Sie macht wieder einmal klar,
- - dass für das Verhältnis des Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Bestimmungen über das Auftragsverhältnis gelten, und
- - dass der Arbeitnehmer folglich als Beauftragter nach § 675, § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Arbeitgeber, also dem Auftraggeber, grundsätzlich alles herausgeben muss, was er aufgrund des Auftragsverhältnisses, also des Arbeitsverhältnisses, erhält.
Deshalb stehen dem Arbeitgeber selbst diejenigen Bonuspunkte zu, die dem persönlichen Meilenkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden; und zwar ganz einfach eben deshalb:
Der - vielfliegende - Arbeitnehmer (Auftragnehmer) war beauftragt, auf Kosten des Arbeitgebers (Auftraggebers) geschäftlich zu reisen. Dieses - vgl. den Gesetzeswortlaut - „Geschäft” hat der Mitarbeiter „besorgt”. Aufgrund dieser Geschäftsbesorgung, also aufgrund der Reisen, sind die Bonuspunkte angefallen. Und was der Auftragnehmer aus der Geschäftsbesorgung erlangt, muss er herausgeben.
Aus der Anwendbarkeit der §§ 675, 667 BGB folgt weiter, dass dem Arbeitgeber die Bonuspunkte nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt zustehen, zu dem er ankündigt, er beanspruche die Bonuspunkte. Diese Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.
Selbstverständlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwas anderes vereinbaren. Aber es verhält sich eben nicht gerade umgekehrt in dem Sinne, dass bis zu einer Vereinbarung die Punkte dem Mitarbeiter zustünden.
Da die §§ 675, 667 BGB die Rechtsgrundlage bilden, dass für Geschäftsführer und freie Mitarbeiter die gleiche Rechtslage gilt.
Genauso versteht sich von selbst, dass sich dieses Prinzip nicht nur auf Bonuspunkte bezieht, sondern, wie es das Gesetz formuliert, in der Regel auf „alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt” wird. „Reisen” und „Aufmerksamkeiten” sind da Stichworte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage müssen gerade auch die Mitarbeiter an klaren Regelungen interessiert sein. Was nicht zu Ihren Gunsten geregelt ist, steht ihnen in der Regel nicht zu. Selbstverständlich sind jedoch betriebliche Übungen und stillschweigende Vereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu beachten.
Vollständig, also mit der schriflichen Urteilsbegründung, wurde die Entscheidung noch nicht bekannt gegeben. Das Aktenzeichen ist jedoch selbstverständlich bekannt: 9 AZR 500/05.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Gestern hat der Bundesgerichtshof bekannt gegeben, dass er die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts ablehnt. Das Bundespatentgericht will nur 10.000 € zugestehen.
Der BGH:
„Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €.”
Zu weiteren Einzelheiten: Beschluss Az.: I ZB 48/05.

Ulrich Wilhelm, Sprecher der Bundesregierung, im FOCUS von morgen auf die Aufforderung „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit...”:
„Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.”

Seit gestern wird in den Tageszeitungen über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) - meist kurz - berichtet; jedoch zumindest teilweise missverständlich. Sie können hier in der deutschen Übersetzung das gesamte Urteil Az.: C-124/05 nachlesen.
Eine Zusammenfassung in Form eines Leitsatzes finden Sie am Ende des Urteils. Schon diese Zusammenfassung bringt klar zum Ausdruck: Das Urteil betrifft nur den Mindesturlaub (von vier Wochen) und nur Fälle, bei denen das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Den Grundgedanken finden Sie einige Absätze früher:
Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde jedenfalls einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer anzuhalten, darauf zu verzichten.

Auszug aus einer soeben in den Neuen Wirtschafts-Briefen 14/2006 erschienen Abhandlung, Seite 1148:
"Wegen einer frühzeitigen Errichtung einer eindeutigen Verfügung von Todes wegen ist noch kein Mensch früher gestorben (vgl. Groll, ZEV 2006 S. 1)."

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Urteile zur Abrechnung von Abonnements werden so gut wie nie veröffentlicht. Umso wertvoller ist ein Urteil des Amtsgerichts Schwerin, Az.: 16 C 2711/04. Es führt aus:
„Nach § 87 a Abs. 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet. Sind keinerlei Zahlungen geleistet worden, oder war der Abonnent nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift aufzufinden, wurde der Abonnementvertrag nicht weiter durchgeführt und die Voraussetzungen für das Entfallen der Provision lagen vor. Auf die Kündigung des Abonnementvertrages kommt es nicht an, da bei Ausbleiben jeglicher Zahlung die Nichtleistung des Kunden feststeht. Weiterer Angaben bedurfte es nicht, da es sich bei den von der Klägerin geworbenen Zeitungsabonnements um Verträge geringeren Werts handelt, bei denen der Unternehmer nicht gehalten ist, diese durch aufwändige Nachbearbeitung oder Klage gegen zahlreiche nicht abnahme- und zahlungswilligen Kunden durchzusetzen.”

Auf dem Foto war der Ex-Freund „Oliver G.” mit Kathi B., der angeblich Vergewaltigten, zu sehen. In dem Artikel stand unter anderem zu lesen, dass Kathi B. Konsumentin von harten Drogen gewesen ist.
Das Amtsgericht Frankfurt wies dennoch eine Geldentschädigungsklage ab. Az.: 32 C 3304/05 - 84. Die Begründung:
„... Jedoch zeigt das Bild den Kläger bei einer normalen alltäglichen Begebenheit bei einem Diskothekenbesuch. Das Bild wurde mit seiner Zustimmung aufgenommen, wobei er nicht in die hiesige Veröffentlichung eingewilligt hatte. Über den Hinweis, dass der Kläger der Ex-Freund der Kathi B. ist, hinaus wird er mit dem Vergewaltigungsprozess nicht in einen Zusammenhang gebracht. Allein dieser Hinweis, der entgegen der Ansicht des Klägers keinen Eingriff in seine Intimsphäre darstellt, ist nicht geeignet, seinen Ruf derart nachhaltig zu schädigen, dass von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen sein könnte.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gewonnen hat Hubert Burda Media. Entschieden hat das Patent- und Markenamt unter dem Az. 303 52 823.0/16.
Die Kernsätze des Beschlusses:
„Der Widerspruch gilt als nicht erhoben, weil ein wirksamer Widerspruch nicht vorliegt. ...Der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Markenstelle ... unter Vorlage des Gerichtsbeschlusses mitgeteilt, dass am 27. Juni 2003 [über] das Vermögen der Firma ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über die in die Insolvenzmasse fallenden Rechte, wozu auch die streitgegenständliche Widerspruchsmarke gehört, auf den Insolvenzverwalter über mit der Folge, dass nicht mehr die Markeninhaberin, sondern allein der Insolvenzverwalter handlungsbefugt ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist weiterhin die Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten erloschen.”