Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Soeben wurde ein Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 0 1504/06, zum Gegendarstellungsrecht rechtskräftig. Das Landgericht München I wies den Antrag mit der Begründung ab, es komme in ihm nicht zum Ausdruck, dass es sich nur um eine Eindrucksgegendarstellung handele. Das Gericht wörtlich:
„Ein derartiger Eindruck wäre als solcher gegendarstellungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eindrucksgegendarstellung auch als solche kenntlich gemacht wird. Bei der Wiedergabe der Erstmitteilung darf also nicht gesagt werden, der Verpflichtete habe eine entsprechende Behauptung aufgestellt.
Der Vollständigkeit halber: Für die Zeitschrift wurde detailliert dargelegt, dass der vom Gericht angenommene Eindruck aus mehreren Gründen überhaupt nicht entsteht. Bei einer Berufung hätte der Entertainer auf jeden Fall eine ganzen Reihe von Hindernissen überwinden müssen.

Die Informantin hatte den ersten Artikel gebilligt. Der zweite Artikel hat - so die Informantin - gegen alle Bedingungen verstoßen.
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Az.: 820 C 247/05, wies die Klage ab. Die Begründung:
„Allein der letzte Absatz der zweiten Veröffentlichung ... weicht von der Erstdarstellung auch sinngemäß ab und könnte eine unwahre Behauptung sein. Auch daraus ergibt sich aber kein Schmerzensgeldanspruch. Insofern stellt sich bereits die Frage, inwiefern eine positive Berichterstattung überhaupt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Andererseits gibt es gerade dafür eine andere Ausgleichsmöglichkeit, nämlich zum Beispiel die Gegendarstellung oder Richtigstellung. Darüber hinaus fehlt es an einem unabwendbaren Bedürfnis für eine Entschädigung der Klägerin in Geld, um ihr Genugtuung zu verschaffen und dem Präventionsgedanken Rechnung zu tragen.”
Anmerkung: Dieses Urteil wirft die Frage auf, welche Kenntnisse ein Anwalt bieten muss, wenn er es übernimmt, im Presserecht zu klagen. Vermutlich wird jeder im Presserecht erfahrene Anwalt einwenden, es habe sich ohne Weiteres feststellen lassen, dass kein immaterieller Schaden ersetzt verlangt werden kann. Er wird gleich daran denken, dass andere Zeitschriften doch sowieso Publikationen aufgreifen dürfen, und er weiß dann schon von daher, ohne noch nachdenken zu müssen: Es ist nicht ersichtlich, wie die außergewöhnlichen, speziellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz angeblichen immateriellen Schadens in Medienangelegenheiten erfüllt sein sollten.

Gestern haben die Zeitungen über das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 3 U 1969/05, berichtet. Ebenfalls gestern wurde uns dieses Urteil bereits in vollständiger Fassung zugestellt.
Die BUNTE hatte vorab in erster Instanz mit einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Az.: 3 0 1961/05 ebenso Recht bekommen. Die Mutter legte jedoch für sich und ihren Sohn Berufung ein. Gefordert wurden erst- und zweitinstanzlich Geldentschädigungen wegen Bild- und Textberichterstattungen.
Redaktionell stand ein Foto im Mittelpunkt, so das Oberlandesgericht, „welches beide Kläger mit Herrn Blanco zeigt. Das Foto war während eines bekannten Tennisturniers, das vom Fernsehen ausgestrahlt wurde, aufgenommen worden. es zeigt Mutter und Sohn mit Herrn Blanco auf der sog. 'VIP-Tribüne'.” Zu dieser Bildpublikation nahm das OLG an, dass „jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gegeben ist”.
Anders als das erstinstanzliche Gericht vertritt das OLG allerdings die Ansicht, „dass jedenfalls beim Kläger zu 2) [dem minderjährigen Kind] durch die streitgegenständliche Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist”.
Zur Begründung führt das OLG unter anderem aus: „Bei Kindern kommt darüber hinaus dem Schutzbedürfnis bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit besondere Bedeutung zu. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung außerhalb der Privatsphäre in öffentlichen Räumen.”
Anmerkung: Abgesehen von der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht nicht doch etwas anderes erklärt: Die Mutter hat im Rahmen ihres Sorgerechts entschieden, dass sich das Kind richtig zeitgemäß entwickeln soll oder kann, indem das Kind wie ein Star auf der VIP-Tribüne mit Roberto Blanco im Mittelpunkt steht und bekannt wird. Das Kind hatte, wie schon das Foto zeigt, Gefallen an dieser ihm von der Mutter und seinem (unehelichen) Vater zugedachten Rolle. Warum soll der Presse, wenn sie diese Szene in einem Artikel zur Ehe des Prominenten und noch im Zusammenhang mit diesem Auftritt zeigt, vorgeworfen werden können, sie störe die kindgemäße Entwicklung.
Zu den Fotos im ersten Artikel bejahte das OLG wie das erstinstanzliche Gericht, dass etwaige Ansprüche verjährt sind. Wir werden über diese Verjährung noch berichten.

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das Landgericht München I. Es hat zunächst dahingestellt, ob die Bezeichnung „Busenwitwe” überhaupt Frau Gsell in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Geldentschädigung wird in dem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 17806/05 vor allem mit der Begründung abgelehnt:
„Die Klägerin geht jedoch selbst offensiv mit ihrem Körper an die Öffentlichkeit”. Es folgt die Aufzählung von Einzelheiten, wie:
„Vielmehr hat sie dargelegt, es sei ihr überlassen, wie sie sich in der Öffentlichkeit vermarkte”.

Nach wie vor ist für Journalisten immer wieder unklar, inwieweit Kinder überhaupt oder nur gepixelt oder nur mit Augenbalken abgebildet werden dürfen. Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluss ein Musterbeispiel entschieden.
Das von der Zeitschrift „neue woche” publizierte Foto zeigt Oliver Kahn mit seiner Tochter bei der öffentlichen Meisterschafts-Feier am 14. Mai 2005.
Der Beschluss stellt als Leitsatz heraus, was auch das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Grundsatz-Entscheidung vom 15. 12. 1999 dargelegt hat:
Das Verbot gilt nicht „für Fotos, in deren Verbreitung der Abgebildete eingewilligt hat, aber auch für solche, die in Situationen entstanden sind, in denen sich der Abgebidete bewusst der Öffentlichkeit zugewendet hat oder die als zeitgeschichtliche Ereignisse zu bewerten sind”.
Für das Oberlandesgericht war klar, dass - im Sinne dieses Leitsatzes - „die öffentliche Feier vom 14. 5. 2005 ein mediales Großereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung war”.
Zu der Frage, wie lange solche Fotos nach dem Ereignis noch veröffentlicht werden dürfen, konnte sich das Gericht kurz fassen, „weil das abgebildete Ereignis bei Erscheinen des Heftes weniger als zwei Monate zurücklag” und zudem „die Bildunterschrift auf das zeitgeschichtliche Ereignis der Feier des FC Bayern weist”.
Hier können Sie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Hamburg, Az.: 7 W 8/06 nachlesen.

Die klagende Telefonistin hatte anhand von Telefonlisten potentielle Kunden anzurufen, um einen Beratungstermin mit einem Außendienstmitarbeiter des Unternehmens zu vereinbaren. Der Inhalt der zu führenden Gespräche war vom Unternehmen mit einem Telefonleitfaden vorgeschrieben. Die Mitarbeiterin unterlag somit fachlichen Weisungen. Dennoch entschied das LAG München, dass die Telefonistin weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person ist.
Hier können Sie den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Az.: 3 Ta 440/03 nachlesen.

Gestern haben wir an dieser Stelle zu der gleichen Angelegenheit über ein Urteil derselben Kammer berichtet. Das gestern bekanntgegebene Urteil betrifft nicht die in dem Seminarraum selbst, sondern nur die auf dem übrigen Gelände des Tagungshotels gefilmten Aufnahmen. Außerdem unterscheiden sich die Antragsteller.
Die Rechercheure waren aus dem Seminarraum gewiesen worden. Zu diesem Teil der Recherche führt das Urteil des Landgerichts Essen 4 0 487/05 aus:
„Die Verfügungsklägerin hat [auch] ein schutzwürdiges Interesse an einer Unterlassung der Aufnahmen. Denn die von ihr abgehaltene Veranstaltung richtete sich ausschließlich an die Teilnehmer und die dort vermittelten Inhalte sollten lediglich dieser begrenzten Personenzahl zugänglich gemacht werden.”
Art. 5 des Grundgesetzes will das Landgericht insoweit nicht eingreifen lassen. Das Gericht wörtlich:
„Allerdings fällt auch die Publikation rechtswidrig recherchierter Informationen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 GG. Ob hierbei die Vorgehensweise noch von der Pressefreiheit gedeckt ist, ist auch danach zu beurteilen, ob etwa zu ermittelnde Geschäftspraktiken anders als durch die vorgenommene Art der Recherche nicht aufgedeckt werden können.” Für diesen Leitsatz stützt sich das Landgericht auf das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 6 U 3236/04.
Das Landgericht Essen nahm für den entschiedenen Fall gegen die Rechercheure an, dass „eine solche Konfrontation in vergleichbarer Weise außerhalb der Tagungsräumlichkeiten hätte erfolgen können. Das Handeln der Verfügungsbeteiligten stellt sich insoweit nicht als einzige Möglichkeit einer sonst nicht verfügbaren Informationsbeschaffung dar, ...”
Zu den nicht im Seminarraum selbst, sondern auf dem übrigen Gelände gefilmten Aufnahmen wies das Gericht ebenso wie in dem gestern von uns veröffentlchten Urteil Az.: 4 0 480/05 die Anträge ab. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht München hat in einem soeben zugestellten Urteil Az.: 19 U 5642/05 klargestellt:
„Die Kläger haben durch die Nichtbenennung des Zeugen S. gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen (§ 282 Abs. 2 ZPO) verstoßen. Die Einführung dieser Vorschrift ist Ausdruck der vom Gesetzgeber gewollten Beschleunigung und Konzentration des Zivilverfahrens. Deshalb ist es nicht zulässig, dass eine Partei bei bekanntem Vorliegen von mehreren gleichwertigen Zeugen ... sich auf die Benennung nur eines Zeugen verlassen darf.”

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.