Die Informantin hatte den ersten Artikel gebilligt. Der zweite Artikel hat - so die Informantin - gegen alle Bedingungen verstoßen.
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Az.: 820 C 247/05, wies die Klage ab. Die Begründung:
„Allein der letzte Absatz der zweiten Veröffentlichung ... weicht von der Erstdarstellung auch sinngemäß ab und könnte eine unwahre Behauptung sein. Auch daraus ergibt sich aber kein Schmerzensgeldanspruch. Insofern stellt sich bereits die Frage, inwiefern eine positive Berichterstattung überhaupt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Andererseits gibt es gerade dafür eine andere Ausgleichsmöglichkeit, nämlich zum Beispiel die Gegendarstellung oder Richtigstellung. Darüber hinaus fehlt es an einem unabwendbaren Bedürfnis für eine Entschädigung der Klägerin in Geld, um ihr Genugtuung zu verschaffen und dem Präventionsgedanken Rechnung zu tragen.”
Anmerkung: Dieses Urteil wirft die Frage auf, welche Kenntnisse ein Anwalt bieten muss, wenn er es übernimmt, im Presserecht zu klagen. Vermutlich wird jeder im Presserecht erfahrene Anwalt einwenden, es habe sich ohne Weiteres feststellen lassen, dass kein immaterieller Schaden ersetzt verlangt werden kann. Er wird gleich daran denken, dass andere Zeitschriften doch sowieso Publikationen aufgreifen dürfen, und er weiß dann schon von daher, ohne noch nachdenken zu müssen: Es ist nicht ersichtlich, wie die außergewöhnlichen, speziellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz angeblichen immateriellen Schadens in Medienangelegenheiten erfüllt sein sollten.