Soeben wurde ein Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 0 1504/06, zum Gegendarstellungsrecht rechtskräftig. Das Landgericht München I wies den Antrag mit der Begründung ab, es komme in ihm nicht zum Ausdruck, dass es sich nur um eine Eindrucksgegendarstellung handele. Das Gericht wörtlich:
„Ein derartiger Eindruck wäre als solcher gegendarstellungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eindrucksgegendarstellung auch als solche kenntlich gemacht wird. Bei der Wiedergabe der Erstmitteilung darf also nicht gesagt werden, der Verpflichtete habe eine entsprechende Behauptung aufgestellt.
Der Vollständigkeit halber: Für die Zeitschrift wurde detailliert dargelegt, dass der vom Gericht angenommene Eindruck aus mehreren Gründen überhaupt nicht entsteht. Bei einer Berufung hätte der Entertainer auf jeden Fall eine ganzen Reihe von Hindernissen überwinden müssen.