Entschieden hat das Landgericht München I. Es hat zunächst dahingestellt, ob die Bezeichnung „Busenwitwe” überhaupt Frau Gsell in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Geldentschädigung wird in dem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 17806/05 vor allem mit der Begründung abgelehnt:
„Die Klägerin geht jedoch selbst offensiv mit ihrem Körper an die Öffentlichkeit”. Es folgt die Aufzählung von Einzelheiten, wie:
„Vielmehr hat sie dargelegt, es sei ihr überlassen, wie sie sich in der Öffentlichkeit vermarkte”.