Gestern haben wir an dieser Stelle zu der gleichen Angelegenheit über ein Urteil derselben Kammer berichtet. Das gestern bekanntgegebene Urteil betrifft nicht die in dem Seminarraum selbst, sondern nur die auf dem übrigen Gelände des Tagungshotels gefilmten Aufnahmen. Außerdem unterscheiden sich die Antragsteller.
Die Rechercheure waren aus dem Seminarraum gewiesen worden. Zu diesem Teil der Recherche führt das Urteil des Landgerichts Essen 4 0 487/05 aus:
„Die Verfügungsklägerin hat [auch] ein schutzwürdiges Interesse an einer Unterlassung der Aufnahmen. Denn die von ihr abgehaltene Veranstaltung richtete sich ausschließlich an die Teilnehmer und die dort vermittelten Inhalte sollten lediglich dieser begrenzten Personenzahl zugänglich gemacht werden.”
Art. 5 des Grundgesetzes will das Landgericht insoweit nicht eingreifen lassen. Das Gericht wörtlich:
„Allerdings fällt auch die Publikation rechtswidrig recherchierter Informationen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 GG. Ob hierbei die Vorgehensweise noch von der Pressefreiheit gedeckt ist, ist auch danach zu beurteilen, ob etwa zu ermittelnde Geschäftspraktiken anders als durch die vorgenommene Art der Recherche nicht aufgedeckt werden können.” Für diesen Leitsatz stützt sich das Landgericht auf das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 6 U 3236/04.
Das Landgericht Essen nahm für den entschiedenen Fall gegen die Rechercheure an, dass „eine solche Konfrontation in vergleichbarer Weise außerhalb der Tagungsräumlichkeiten hätte erfolgen können. Das Handeln der Verfügungsbeteiligten stellt sich insoweit nicht als einzige Möglichkeit einer sonst nicht verfügbaren Informationsbeschaffung dar, ...”
Zu den nicht im Seminarraum selbst, sondern auf dem übrigen Gelände gefilmten Aufnahmen wies das Gericht ebenso wie in dem gestern von uns veröffentlchten Urteil Az.: 4 0 480/05 die Anträge ab. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.