Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 05/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der 64-jährige Ulf Böge zu der Erwartung, er habe nun sein letztes Jahr an der Spitze des Bundeskartellamts vor sich:
„Alle Welt um mich herum macht sich da mehr Gedanken als ich”.
Quelle: Ein Porträt „Der flinke Herr Böge” im morgen erscheinenden FOCUS aus Anlass des nun anstehenden kartellrechtlichen Verbots der Fusion Springer/ProSiebenSat.1.
Zu der einzigen Chance, die Supermacht-Illusion mit einer Ministererlaubnis doch noch zu verwirklichen, wird im FOCUS zu lesen sein:
„'Illusionen', sagt der Herr Kartellamtspräsident, 'können Sie gar nicht zerstören. Illusionen tragen in sich schon das Merkmal, nicht verwirklicht werden zu können'.”
Man darf den Fall nicht verschweigen. In München ist ein Strafrechtsprozess geplatzt:
Gericht und Verteidigung waren übereingekommen, dass ein Angeklagter zu 22 Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt werden wird. Dann jedoch erklärte der Vorsitzende Richter später, er könne dem Angeklagten doch keine Bewährungsstrafe geben.
Vielleicht nichts Besonderes, wären da nicht zwischendurch einige SMS des Vorsitzenden Richters an die Freundin des Angeklagten gewesen. Einmal:
„Ich küsse Dich in den Tag”.
Und dann machte sich der Vorsitzende - per SMS an die Freundin des Angeklagten - diese Gedanken:
„Guten Morgen Kleine, weißt Du, was mich seit einigen Tagen beschäftigt? Das Problem, dass man Dich auf zweierlei (verschiedene) Weise interpretieren könnte. Er [der Angeklagte] sollte länger eingesperrt werden, damit Du Ruhe hast. Oder sollte er raus und nach Hause zu seiner Frau geschickt werden? Wodurch Du vielleicht auch Deine Ruhe hättest? Letzteres würde in erster Linie bei Dir selbst liegen und wie soll ich den Druck verstehen, den Du aus...”. Und jetzt versagte die Technik.
Der 63-jährige Vorsitzende wurde für befangen erklärt. Am 26. Januar wird in neuer Besetzung verhandelt. Im schlimmsten Fall droht dem Vorsitzenden - so sind eben die Gesetze - lediglich ein Disziplinarverfahren mit einer Gehaltskürzung.
Zum Dezisionismus können Sie sich informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.
Die prioritätsältere Wort-/Bildmarke „Well fit” unterliegt gegen die Hubert Burda Media-Wortzeichen „wellfit health” und „wellfit health talk”.
Des Rätsels Lösung:
Die Bildbestandteile dominieren in den entschiedenen Fällen so stark, dass sie eine Verwechslungsgefahr ausschließen.
Hier können Sie die beiden Entscheidungen wellfit health (B 744 351) und wellfit health talk (B 744 310) mit unseren Leitsätzen nachlesen.
Die Gemeinde Segnitz stritt mit einer Holding um den Domainnamen „segnitz.de”. Berechtigt für einen solchen Domainnamen war im konkreten Fall aus bestimmten Gründen auch eine Tochtergesellschaft der Holding, registrieren ließ (mit Priorität) jedoch die Holding.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Unternehmens so, dass Holdings ohne Schaden zentral für alle Tochtergesellschaften die Domainnamen registrieren lassen können. Der BGH in seinem Urteil Az. I ZR 231/01 wörtlich:
„Handelt es sich bei Segnitz & Co. um eine Tochtergesellschaft der Bekl., ist davon auszugehen, dass die Bekl. den Domainnamen „segnitz.de” mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Bekl. nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral erfolgen (vgl. auch § 26 II MarkenG). Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln.”
So betitelt die neue Ausgabe - 04/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Lange Zeit war die Frage umstritten, - vor allem, weil ein Arbeitnehmer doch nicht „verbraucht” und deshalb eben eigentlich kein Verbraucher ist.
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch entschieden und voraussichtlich werden alle anderen Senate des BAG diesem „leading case” folgen:
„Der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches”.
Der Weg zu einer Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen ist deshalb selbst dann weitgehend eröffnet, wenn der Vertragstext nicht mehrfach verwendet werden sollte. Es genügt, dass der Arbeitnehmer - wie es in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB heißt - „auf Grund der Vorformulierung auf [den] Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte”.
Im beurteilten Fall wurde eine Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen beurteilt, wie er im Anstellungsvertrag einer Rechtsanwaltsfachangestellten festgelegt worden war. Ist eine solche Ausschlussklausel kürzer als drei Monate, ist sie (wenn die zitierte Voraussetzung: keine Einflussmöglichkeit, erfüllt ist, oder bei mehrfacher Verwendung) rechtsunwirksam.
Wir haben Ihnen hier dieses Urteil, Az.: 5 AZR 572/04, ins Netz gestellt.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Arbeitnehmer Verbraucher” eingeben, finden Sie Hinweise zu früheren Auseinandersetzungen.
Für die Unternehmen empfiehlt sich selbstverständlich eine Bestandsaufnahme.
Es bleibt dabei - der EuGH in Luxemburg hat die neue Verordnung der Europäischen Union zum Schutz der Fluggäste für rechtmäßig erklärt:
Wenn sich Flüge verspäten, oder wenn Flüge überhaupt ausfallen, können Fluggäste unter Umständen verlangen, dass sie kostenlos im Hotel untergebracht und bewirtet werden, Ticketkosten erstattet erhalten oder alternativ befördert werden.
Wir werden Sie noch umfassend informieren.
In unserer Urteilsdatenbank finden Sie zahlreich Entscheidungen zu Reisen. Klicken Sie bitte auf Bibliothek, von dort auf Entscheidungen und bei den Entscheidungen auf Reiserecht.
So betitelt die neue Ausgabe - 03/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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