Die Gemeinde Segnitz stritt mit einer Holding um den Domainnamen „segnitz.de”. Berechtigt für einen solchen Domainnamen war im konkreten Fall aus bestimmten Gründen auch eine Tochtergesellschaft der Holding, registrieren ließ (mit Priorität) jedoch die Holding.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Unternehmens so, dass Holdings ohne Schaden zentral für alle Tochtergesellschaften die Domainnamen registrieren lassen können. Der BGH in seinem Urteil Az. I ZR 231/01 wörtlich:
„Handelt es sich bei Segnitz & Co. um eine Tochtergesellschaft der Bekl., ist davon auszugehen, dass die Bekl. den Domainnamen „segnitz.de” mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Bekl. nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral erfolgen (vgl. auch § 26 II MarkenG). Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln.