Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 02/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht München I ließ sich in einem neuen Urteil, Az.: 35 0 19401/04, davon leiten, dass „der Kläger als Insolvenzverwalter Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hat” und deshalb „auch keinerlei Veranlassung zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast besteht”.
Von dieser Basis aus erörterte das Gericht verschiedene Aspekte, die allesamt nicht ausreichen, der Darlegungs- und Beweislast gerecht zu werden; insbesondere: Bilanzpositionen und die Benennung des Steuerberaters als Zeuge genügen nicht.
Sie können hier das Urteil mit von uns vorangestellten Leitsätzen einsehen.
Kann sich jemand wehren, wenn Kinder von der gemeinschaftlichen Grünfläche aus durch die Fenster der Wohnung schauen und Grimassen schneiden? Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 32 Wx 65/05, kann er sich erfolgreich wehren; - notfalls mit einer Klage auf Unterlassung.
In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Nutzung in einer Wohnungseigentumsanlage. Das OLG hat dargelegt. dass „ein solches Verhalten über den nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch hinaus geht”. Wer belästigt wird, wird - so das OLG für den von ihm entschiedenen Fall - in seinem Eigentumsrecht verletzt und kann deshalb, wenn weitere Störungen zu befürchten sind, nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes verlangen, dass solche Störungen unterlassen werden.
Dieses Urteil kann grundsätzlich auf alle Belästigungen entsprechend angewandt werden, die nach einer Interessenabwägung ein normales - hinzunehmendes - Maß übersteigen.
Die juristische Konstruktion wird in der Regel sein:
- Die Belästigung greift in Rechte ein, - meist in Persönlichkeits- und in Eigentumsrechte.
- Deshalb besteht nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Unterlassungsanspruch.
„Nun wünschen wir euch das glücklichste neue Jahr! Gott gebe, daß das Jahr ... uns vergnügter macht als das verflossene, wir hoffen solches von der Barmherzigkeit und gnade Gottes ...”.
Leopold Mozart schickte diese Grüße am 29. Dezember 1777 nach Mannheim an seine Frau und an Sohn Wolfgang, damals 21 Jahre alt.
Zitiert wurde hier aus dem Programmheft zum umjubelten Silvester- und Neujahrskonzert vom 31. Dezember 2005 und von heute im Großen Festspielhaus Salzburg, gespielt vom Chamber Orchestra of Europe unter dem Dirigenten Marc Minkowski.
Es wäre kein Brief des Vaters Leopold an Sohn Wolfgang, wenn Leopold nicht fortgesetzt hätte:
„... und von dem Talent, fleiß und geschicklichkeit, sonderbar von dem guten Herzen unseres lieben Wolfgang, der gewiss alles thun wird sich Rhum, Ehre Geld zu machen, um uns zu retten und seinen vatter nicht dem höhnischen gespöth und gelächter gewisser Personen auszusetzen”.
Wir wünschen allen, dass das Jahr 2006 insgesamt „vergnügter macht als das verflossene”.
Das Landesarbeitsgericht Köln, Az. 4 Sa 1018/04, nimmt an:
„Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung [zum Beispiel Verbot durch den Arbeitgeber], so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung derartiger Handlungen ausgehen.”
Das Gericht unterstellt bei dieser Einschätzung, dass „insbesondere das Telefonverhalten der Arbeitnehmer durch die dem Arbeitgeber regelmäßig zur Verfügung stehenden Verbindungsnachweise kontrollierbar ist”.
Zum Umfang meint das Gericht: Bei den im Entscheidungsfall umgerechneten „lediglich etwa 10 Minuten pro Tag” oder stark der Hälfte mehr sei „noch nicht ein Ausmaß erreicht, in dem der Arbeitnehmer zwingend damit rechnen muss, dass die Duldung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist”.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg hat in einem neuen Beschluss Az.: 5 0 137/02 KfH klar dargelegt: Es reicht für eine Verurteilung des Verlages auf Unterlassung oder für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht aus, dass jemand wegen eines Abonnements angerufen und erklärt hat, er arbeite mit dem Verlag zusammen.
Im konkreten Fall wollte die Antragstellerin durchsetzen, dass gegen die Vertriebsgesellschaft eines Verlages ein Ordnungsgeld verhängt wird. Früher schon hatte die Antagstellerin ein Unterlassungsgebot gegen diese Vertriebsgesellschaft erstritten. Nun machte die Antragstellerin geltend, die Vertriebsgesellschaft habe gegen dieses Unterlassungsgebot verstoßen und deshalb sei eben gegen die Vertriebsgesellschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen. Das LG Offenburg wies den Ordnungsgeldantrag zurück.
Der Kernsatz des Beschlusses:
„In der Zeitschriftenbranche ist es durchaus ... üblich, dass Zeitschriftenabonnements von WBZ-Unternehmen selbständig und für eigene Rechnung eingeworben werden, um anschließend die Erfüllung der Pflichten aus diesen Abonnements einem Dienstleister zu übertragen.”
In solchen Fällen hat dann eben nicht die Vertriebsgesellschaft gehandelt; und zwar selbstverständlich auch dann nicht, wenn die Vertriebsgesellschaft später als Dienstleister vom WBZ-Unternehmen beauftragt worden ist.
Wir haben dem Beschluss zusammenfassend Leitsätze vorangestellt.
Das Harmonisierungsamt hat entschieden, No B 512 8o8. Wir haben Leitsätze vorangestellt.
Neben den Ausführungen zur Verwechslungsgefahr interessiert:
Zubehörstücke sind den Waren markenrechtlich ähnlich. Und:
Die für die deutsche Marke bestehende Benutzungsschonfrist greift auch im gemeinschaftsrechtlichen Widerspruchsverfahren, wenn sich der Widersprechende auf die deutsche Marke stützt.
Geradezu sprunghaft verbessert hat sich die Stimmung bei den leitenden Angestellten aus Wirtschaft und Verwaltung. Auf die Frage: „Sehen Sie dem neuen Jahr mit Hoffnungen oder Befürchtungen entgegen?” steigerte sich bei dieser Gruppe die Hoffnungsquote von 40 auf 53 %.
Hier können Sie die von unserer Mandantin IfD Allensbach für alle Berufskreise ermittelten Daten einsehen und hier die Daten für die Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre. Das dritte Schaubild zeigt: Der Umschwung bahnte sich mit der Bundestagswahl an.
Zur Analyse weist der Studienbericht darauf hin: „In der Vergangenheit stand die Zahl der Optimisten am Ende eines Jahres häufig in enger Verbindung mit der Konjunkturentwicklung des folgenden Jahres”.
Die schlechte Nachricht: Der BFH „hält nach erneuter Überprüfung der Rechtsfrage daran fest, dass Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten eines bestimmten Betrags ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Für die Streitzeiträume 1996 und 1997 bemisst der Senat diese Freigrenze in Übereinstimmung mit Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1996 je Arbeitnehmer auf 200 DM pro Veranstaltung.” Das Aktenzeichen dieses Urteils: VI R 151/00.
Anmerkung: Wird die Freigrenze nicht überschritten, wird angenommen, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Förderung des Betriebsklimas den Entlohnungswillen verdrängt und die Arbeitnehmer die Zuwendung „nicht als Frucht ihrer Dienstleistung betrachten”.
Seit 1992 beläuft sich dieser Betrag nach den vom BFH akzeptierten Steuerrichtlinien auf 110 € einschließlich Umsatzsteuer.
Die gute Nachricht: Der BFH hält an der Eintagesgrenze nicht fest. Die Betriebsveranstaltung darf sich auch über zwei Tage hinziehen (die Freigrenze darf jedoch nicht überschritten werden). Aktenzeichen: VI R 151/99.
Anmerkung: Die Steuerrichtlinien haben diese Änderung insofern vorweggenommen, als sie schon ab 1992 auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen anerkennen.
So hat das Landgericht Bonn entschieden, Az.: 1 0 484/04. Der Snowboardfahrer muss nach dem Urteil deshalb überwiedend den Schaden tragen, weil das Snowboard im Vergleich zu Skiern schwerer, dadurch aufpralldynamischer und verletzungsriskanter ist.
Hier können Sie die Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) für Skifahrer und Snowboarder nachlesen und hier die für Langläufer. Auf diese Regeln stellen heute allgemein die Gerichte ab.
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