Das Landesarbeitsgericht Köln, Az. 4 Sa 1018/04, nimmt an:
„Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung [zum Beispiel Verbot durch den Arbeitgeber], so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung derartiger Handlungen ausgehen.”
Das Gericht unterstellt bei dieser Einschätzung, dass „insbesondere das Telefonverhalten der Arbeitnehmer durch die dem Arbeitgeber regelmäßig zur Verfügung stehenden Verbindungsnachweise kontrollierbar ist”.
Zum Umfang meint das Gericht: Bei den im Entscheidungsfall umgerechneten „lediglich etwa 10 Minuten pro Tag” oder stark der Hälfte mehr sei „noch nicht ein Ausmaß erreicht, in dem der Arbeitnehmer zwingend damit rechnen muss, dass die Duldung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist”.