Das Landgericht München I ließ sich in einem neuen Urteil, Az.: 35 0 19401/04, davon leiten, dass „der Kläger als Insolvenzverwalter Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hat” und deshalb „auch keinerlei Veranlassung zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast besteht”.
Von dieser Basis aus erörterte das Gericht verschiedene Aspekte, die allesamt nicht ausreichen, der Darlegungs- und Beweislast gerecht zu werden; insbesondere: Bilanzpositionen und die Benennung des Steuerberaters als Zeuge genügen nicht.
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