Kann sich jemand wehren, wenn Kinder von der gemeinschaftlichen Grünfläche aus durch die Fenster der Wohnung schauen und Grimassen schneiden? Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 32 Wx 65/05, kann er sich erfolgreich wehren; - notfalls mit einer Klage auf Unterlassung.
In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Nutzung in einer Wohnungseigentumsanlage. Das OLG hat dargelegt. dass „ein solches Verhalten über den nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch hinaus geht”. Wer belästigt wird, wird - so das OLG für den von ihm entschiedenen Fall - in seinem Eigentumsrecht verletzt und kann deshalb, wenn weitere Störungen zu befürchten sind, nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes verlangen, dass solche Störungen unterlassen werden.
Dieses Urteil kann grundsätzlich auf alle Belästigungen entsprechend angewandt werden, die nach einer Interessenabwägung ein normales - hinzunehmendes - Maß übersteigen. Die juristische Konstruktion wird in der Regel sein:
- Die Belästigung greift in Rechte ein, - meist in Persönlichkeits- und in Eigentumsrechte.
- Deshalb besteht nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Unterlassungsanspruch.