Die schlechte Nachricht: Der BFH „hält nach erneuter Überprüfung der Rechtsfrage daran fest, dass Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten eines bestimmten Betrags ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Für die Streitzeiträume 1996 und 1997 bemisst der Senat diese Freigrenze in Übereinstimmung mit Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1996 je Arbeitnehmer auf 200 DM pro Veranstaltung.” Das Aktenzeichen dieses Urteils: VI R 151/00.
Anmerkung: Wird die Freigrenze nicht überschritten, wird angenommen, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Förderung des Betriebsklimas den Entlohnungswillen verdrängt und die Arbeitnehmer die Zuwendung „nicht als Frucht ihrer Dienstleistung betrachten”.
Seit 1992 beläuft sich dieser Betrag nach den vom BFH akzeptierten Steuerrichtlinien auf 110 € einschließlich Umsatzsteuer.
Die gute Nachricht: Der BFH hält an der Eintagesgrenze nicht fest. Die Betriebsveranstaltung darf sich auch über zwei Tage hinziehen (die Freigrenze darf jedoch nicht überschritten werden). Aktenzeichen: VI R 151/99.
Anmerkung: Die Steuerrichtlinien haben diese Änderung insofern vorweggenommen, als sie schon ab 1992 auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen anerkennen.