Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg hat in einem neuen Beschluss Az.: 5 0 137/02 KfH klar dargelegt: Es reicht für eine Verurteilung des Verlages auf Unterlassung oder für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht aus, dass jemand wegen eines Abonnements angerufen und erklärt hat, er arbeite mit dem Verlag zusammen.
Im konkreten Fall wollte die Antragstellerin durchsetzen, dass gegen die Vertriebsgesellschaft eines Verlages ein Ordnungsgeld verhängt wird. Früher schon hatte die Antagstellerin ein Unterlassungsgebot gegen diese Vertriebsgesellschaft erstritten. Nun machte die Antragstellerin geltend, die Vertriebsgesellschaft habe gegen dieses Unterlassungsgebot verstoßen und deshalb sei eben gegen die Vertriebsgesellschaft ein Ordnungsgeld zu verhängen. Das LG Offenburg wies den Ordnungsgeldantrag zurück.
Der Kernsatz des Beschlusses:
In der Zeitschriftenbranche ist es durchaus ... üblich, dass Zeitschriftenabonnements von WBZ-Unternehmen selbständig und für eigene Rechnung eingeworben werden, um anschließend die Erfüllung der Pflichten aus diesen Abonnements einem Dienstleister zu übertragen.
In solchen Fällen hat dann eben nicht die Vertriebsgesellschaft gehandelt; und zwar selbstverständlich auch dann nicht, wenn die Vertriebsgesellschaft später als Dienstleister vom WBZ-Unternehmen beauftragt worden ist.
Wir haben dem Beschluss zusammenfassend Leitsätze vorangestellt.