Lange Zeit war die Frage umstritten, - vor allem, weil ein Arbeitnehmer doch nicht „verbraucht” und deshalb eben eigentlich kein Verbraucher ist.
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch entschieden und voraussichtlich werden alle anderen Senate des BAG diesem „leading case” folgen:
„Der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches”.
Der Weg zu einer Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen ist deshalb selbst dann weitgehend eröffnet, wenn der Vertragstext nicht mehrfach verwendet werden sollte. Es genügt, dass der Arbeitnehmer - wie es in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB heißt - „auf Grund der Vorformulierung auf [den] Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte”.
Im beurteilten Fall wurde eine Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen beurteilt, wie er im Anstellungsvertrag einer Rechtsanwaltsfachangestellten festgelegt worden war. Ist eine solche Ausschlussklausel kürzer als drei Monate, ist sie (wenn die zitierte Voraussetzung: keine Einflussmöglichkeit, erfüllt ist, oder bei mehrfacher Verwendung) rechtsunwirksam.
Wir haben Ihnen hier dieses Urteil, Az.: 5 AZR 572/04, ins Netz gestellt.
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Für die Unternehmen empfiehlt sich selbstverständlich eine Bestandsaufnahme.