Gestern haben die Zeitungen über das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 3 U 1969/05, berichtet. Ebenfalls gestern wurde uns dieses Urteil bereits in vollständiger Fassung zugestellt.
Die BUNTE hatte vorab in erster Instanz mit einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Az.: 3 0 1961/05 ebenso Recht bekommen. Die Mutter legte jedoch für sich und ihren Sohn Berufung ein. Gefordert wurden erst- und zweitinstanzlich Geldentschädigungen wegen Bild- und Textberichterstattungen.
Redaktionell stand ein Foto im Mittelpunkt, so das Oberlandesgericht, „welches beide Kläger mit Herrn Blanco zeigt. Das Foto war während eines bekannten Tennisturniers, das vom Fernsehen ausgestrahlt wurde, aufgenommen worden. es zeigt Mutter und Sohn mit Herrn Blanco auf der sog. 'VIP-Tribüne'.” Zu dieser Bildpublikation nahm das OLG an, dass „jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gegeben ist”.
Anders als das erstinstanzliche Gericht vertritt das OLG allerdings die Ansicht, „dass jedenfalls beim Kläger zu 2) [dem minderjährigen Kind] durch die streitgegenständliche Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist”.
Zur Begründung führt das OLG unter anderem aus: „Bei Kindern kommt darüber hinaus dem Schutzbedürfnis bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit besondere Bedeutung zu. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung außerhalb der Privatsphäre in öffentlichen Räumen.”
Anmerkung: Abgesehen von der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht nicht doch etwas anderes erklärt: Die Mutter hat im Rahmen ihres Sorgerechts entschieden, dass sich das Kind richtig zeitgemäß entwickeln soll oder kann, indem das Kind wie ein Star auf der VIP-Tribüne mit Roberto Blanco im Mittelpunkt steht und bekannt wird. Das Kind hatte, wie schon das Foto zeigt, Gefallen an dieser ihm von der Mutter und seinem (unehelichen) Vater zugedachten Rolle. Warum soll der Presse, wenn sie diese Szene in einem Artikel zur Ehe des Prominenten und noch im Zusammenhang mit diesem Auftritt zeigt, vorgeworfen werden können, sie störe die kindgemäße Entwicklung.
Zu den Fotos im ersten Artikel bejahte das OLG wie das erstinstanzliche Gericht, dass etwaige Ansprüche verjährt sind. Wir werden über diese Verjährung noch berichten.