Urteile zur Abrechnung von Abonnements werden so gut wie nie veröffentlicht. Umso wertvoller ist ein Urteil des Amtsgerichts Schwerin, Az.: 16 C 2711/04. Es führt aus:
„Nach § 87 a Abs. 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet. Sind keinerlei Zahlungen geleistet worden, oder war der Abonnent nicht unter der von ihm angegebenen Anschrift aufzufinden, wurde der Abonnementvertrag nicht weiter durchgeführt und die Voraussetzungen für das Entfallen der Provision lagen vor. Auf die Kündigung des Abonnementvertrages kommt es nicht an, da bei Ausbleiben jeglicher Zahlung die Nichtleistung des Kunden feststeht. Weiterer Angaben bedurfte es nicht, da es sich bei den von der Klägerin geworbenen Zeitungsabonnements um Verträge geringeren Werts handelt, bei denen der Unternehmer nicht gehalten ist, diese durch aufwändige Nachbearbeitung oder Klage gegen zahlreiche nicht abnahme- und zahlungswilligen Kunden durchzusetzen.”