So wichtig das gestern in Erfurt verkündete Urteil ist, so einfach ist seine Begründung. Sie macht wieder einmal klar,
- - dass für das Verhältnis des Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Bestimmungen über das Auftragsverhältnis gelten, und
- - dass der Arbeitnehmer folglich als Beauftragter nach § 675, § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Arbeitgeber, also dem Auftraggeber, grundsätzlich alles herausgeben muss, was er aufgrund des Auftragsverhältnisses, also des Arbeitsverhältnisses, erhält.
Deshalb stehen dem Arbeitgeber selbst diejenigen Bonuspunkte zu, die dem persönlichen Meilenkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden; und zwar ganz einfach eben deshalb:
Der - vielfliegende - Arbeitnehmer (Auftragnehmer) war beauftragt, auf Kosten des Arbeitgebers (Auftraggebers) geschäftlich zu reisen. Dieses - vgl. den Gesetzeswortlaut - „Geschäft” hat der Mitarbeiter „besorgt”. Aufgrund dieser Geschäftsbesorgung, also aufgrund der Reisen, sind die Bonuspunkte angefallen. Und was der Auftragnehmer aus der Geschäftsbesorgung erlangt, muss er herausgeben.
Aus der Anwendbarkeit der §§ 675, 667 BGB folgt weiter, dass dem Arbeitgeber die Bonuspunkte nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt zustehen, zu dem er ankündigt, er beanspruche die Bonuspunkte. Diese Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.
Selbstverständlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwas anderes vereinbaren. Aber es verhält sich eben nicht gerade umgekehrt in dem Sinne, dass bis zu einer Vereinbarung die Punkte dem Mitarbeiter zustünden.
Da die §§ 675, 667 BGB die Rechtsgrundlage bilden, dass für Geschäftsführer und freie Mitarbeiter die gleiche Rechtslage gilt.
Genauso versteht sich von selbst, dass sich dieses Prinzip nicht nur auf Bonuspunkte bezieht, sondern, wie es das Gesetz formuliert, in der Regel auf „alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt” wird. „Reisen” und „Aufmerksamkeiten” sind da Stichworte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage müssen gerade auch die Mitarbeiter an klaren Regelungen interessiert sein. Was nicht zu Ihren Gunsten geregelt ist, steht ihnen in der Regel nicht zu. Selbstverständlich sind jedoch betriebliche Übungen und stillschweigende Vereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu beachten.
Vollständig, also mit der schriflichen Urteilsbegründung, wurde die Entscheidung noch nicht bekannt gegeben. Das Aktenzeichen ist jedoch selbstverständlich bekannt: 9 AZR 500/05.