Wer mit einer Geldzahlung selbst gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt, kann später das Geld vom Empfänger nicht mehr zurückfordern. Ausnahmsweise soll diese „Kondiktionssperre“ des § 817 BGB nicht gelten, wenn es um so genannte Schenkkreise geht. Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshofs in zwei Urteilen (Aktenzeichen: III ZR 72/05 und III ZR 73/05).
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshofs aus:
Schenkkreise zielen allein darauf ab, leichtgläubige Personen zugunsten einiger weniger "Mitspieler" auszunutzen. Denn die große Masse verliert bei solchen Schneeballsystemen stets ihren Einsatz ohne jede Gewinnchance.
Deshalb ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB das ganze „Rechtsgeschäft“ wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Auch leichtgläubige Mitspieler (und nicht nur die Initiatoren) verstoßen gegen die guten Sitten.
Wer einen Schenkkreis initiiert oder als Mitspieler im engen Kreis mit sicherer Gewinnaussicht beitritt, könnte sich also den Geschädigten gegenüber erfolgreich auf § 817 BGB berufen. Das würde jedoch nach Ansicht des BGH die Initiatoren jedoch geradezu zum Weitermachen einladen. Da es nach dem Schutzzweck des § 138 BGB nicht sein kann, dass mit sittenwidrigen Methoden erlangte Gelder nicht zurück gezahlt werden müssen, muss § 817 S.2 BGB, so der Bundesgerichtshof, einschränkend ausgelegt werden.