So zurückhaltend vor allem die Hamburger und Berliner Presse-Gerichte im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit die Interessen der Presse berücksichtigen, zeigt sich doch:
Soweit Betroffene von sich aus stark in der Öffentlichkeit auftreten, schwindet die starke Vorliebe für die Personen des öffentlichen Lebens zumindest in zweiter Instanz.
Ein neues Urteil ist vor allem insofern bemerkenswert, als das Oberlandesgericht Hamburg ausnahmsweise nicht verlangt hat, dass der Betroffene auch speziell zu dem nun aufgegriffenen Thema in die Öffentlichkeit „gegangen” ist.
Das OLG Hamburg in seinem Urteil Az.: 7 U 106/05 wörtlich:
Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich in der Tat nicht öffentlich über die Auswirkung der Meinungsverschiedenheit zwischen Dieter Bohlen und Volker Küster auf ihre Beziehung zu Ihrem Lebensgefährten geäußert hat. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit viel konkreter und auch weitergehend über die Beziehung zu ihrem Lebenspartner öffentlich ausgelassen hat und auch mit diesbezüglichen Veröffentlichungen von Dieter Bohlen einverstanden war, muss sie dennoch die hier erfolgten harmlosen, sie nicht weiter verletzenden Spekulationen hinnehmen, welche wiederum auf einen Vorgang Bezug nehmen, den der Lebenspartner der Klägerin selbst öffentlich gemacht hat.”