Nun ist uns das Urteil des Hans. Oberlandesgerichts Az.: 5 U 68/05 zugestellt worden. Am schnellsten werden Sie sich umfassend mit den Leitsätzen informieren können, die wir zusammenfassend dem Urteil vorangestellt haben.
Das Landgericht Hamburg hatte über diese G+J-Klage noch anders entschieden.
Interessieren wird den Medien- und den Wettbewerbsrechtler auf jeden Fall:
Das OLG Hamburg hat zur Bestätigung „größtes und erfolgreichstes People Magazin” nicht nur die Auflage, sondern auch die Reichweite herangezogen. Dabei konnte sich das OLG Hamburg allgemein ausdrücken, weil die BUNTE beide Kriterien erfüllt. Im Urteil heißt es:
„Hiermit beanspruchen die Beklagten, in Europa die nationale Zeitschrift mit der höchsten Auflage und/oder Reichweite zu sein.”
Auf das - auch früher schon zu anderen Märkten und in früheren Entscheidungen geäußerte Argument - zum europaweiten Vertrieb, entgegnet das Gericht:
„Entgegen der Ansicht des Landgerichts geht die Verkehrserwartung bei einer Zeitschrift wie der BUNTEN nicht dahin, dass die in deutscher Sprache erscheinende Zeitschrift in allen oder doch allen wesentlichen nationalen Märkten in Europa erscheint und eine auf das jeweilige Land bezogene Ausgabe herausgibt.”