Nun liegt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 10 AZR 640/04 vor.
Umstritten war eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern. Grundlage der Entscheidung ist, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht nur Willkür verbietet, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Das BAG verlangt, dass der sachliche Grund dem Zweck des Weihnachtsgeldes entspricht. Es nimmt an, es sei sachfremd, nur mit der Begründung zu unterscheiden, dass „Angestellte in der Regel einen weitaus höheren Ausbildungs- und Qualifikationsstand - sowie Verantwortungsbereich [hätten], der sie auf dem Arbeitsmarkt macht”.
Der Arbeitgeber muss in Zweifelsfällen den Zweck des Weihnachtsgeldes und die Differenzierungsgründe so substantiieren, dass die Sachlichkeit beurteilt werden kann.