Das Landgericht München I ging davon aus, „dass die eidesstattlichen Versicherungen der Parteien keinerlei Anhaltspunkte enthalten, die einer Seite zu größerer Glaubwürdigkeit verhelfen könnten als der anderen”. Dann suchte das Gericht nach Indizien. Indiziell war es für das Gericht „durchaus naheliegend, dass sich der Verfügungskläger so geäußert haben könnte, wie es ihm [von FOCUS] zugeschrieben wird”. Da zudem die Glaubmachungslast bei den Antragstellern lag, urteilte das Gericht zugunsten FOCUS.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 19940/05, nachlesen.
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