Jemand dachte, er hätte schlechthin d i e neue Geschäftsidee:
Er gründet ein Unternehmen für - wie er sagt - Lesezirkel, bezieht die Zeitschriften zu den günstigen Lesezirkelbedingungen von Verlagen und bedient mit „Lesezirkeln” alle ständigen Vertragspartner großer Sponsoren. Nach diesem Plan könnten große Sponsoren zum Beispiel jeweils speziell die meisten Apotheken oder Ärzte oder Frisöre flächendeckend versorgen.
Die Konsequenzen für die heute bekannten Lesezirkel und die Verlage lägen, ließe sich diese Geschäftsidee realisieren, auf der Hand, - unter anderem:
Welcher Arzt, welcher Frisör sollte noch den herkömmlichen Lesezirkel zu ungünstgeren Bedingungen beziehen? Womöglich bekäme er den Lesezirkel vom Sponsor sogar geschenkt. Dann: Der Sponsor könnte so effektiv mit dem Lesezirkel werben, dass die Werbung der Konkurrenten im Heft durch den sog. Ausstrahlungseffekt verlöre. Außerdem verringerte der Sponsor stark Streuverluste, weil er sich eben nur an die wendete, die ihn speziell interessieren.
Das Ideengenie klagte zunächst auf Lieferung vor allem von FOCUS, BUNTE und freundin.
Der Plan ist jedoch gescheitert. In seinem Urteil Az.: 1 Kart U 13/04, bestätigte jetzt das OLG Hamburg die abweisende Entscheidung des Landgerichts Hamburg.
Das Urteil ist für Kartell-, Vertriebs- und Werberechtler so reichhaltig, dass es sich lohnen könnte, zumindest die von uns dem Urteil vorangestelllten Leitsätze durchzulesen. Selbst Verfahrensrechtler finden in dem Urteil interessante Hinweise.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen