Ein Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 1 U 4755/03, ist typisch:
Der Grundsatz scheint - wenn auch notwendigerweise allgemein gefasst - klar zu sein. Bei der Anwendung des Grundsatzes sind dann jedoch problematische Sätze zu lesen. Am Ende lässt sich aber nicht feststellen, das Urteil sei im Ergebnis falsch. So richtig überzeugend, ist das Urteil aber auch nicht.
Als Grundsatz formuliert das Urteil - mit anderen Urteilen übereinstimmend:
„Die Räum- und Streupflicht wird wie jede Verkehrssicherungspflicht durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur die für den Kfz-Verkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Dies sind solche Stellen, an denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder seine Wirkung erhöhen und diese Verhältnisse für den Autofahrer nicht oder nicht recht rechtzeitig erkennbar sind, selbst wenn er mit erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse fährt.”
Das Urteil konkretisiert den Grundsatz jedoch problematisch:
- Das Urteil stellt lapidar fest: „Nach der Aufstellung des - wie die Fotos zeigen - gut sichtbaren Warnschildes vor Glatteis, die vor dem Unfall des Klägers erfolgte, ist dies [die dortige Verkehrssituation überfordert auch den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer] aber ausgeschlossen.”
- Wie auch Entscheidungen zu anderen Rechtsgebieten grenzt das Urteil die Rechts- von der Sachverhaltsfrage nicht scharf genug voneinander ab. Es formuliert schlechthin:
„Ob das Auftreten von Glatteis am Unfallort diesen zu einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der Rechtsprechung macht, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Klärung das vom Kläger abgebotene Gutachten (welcher Fachrichtung?) weder erforderlich noch geeignet ist.”
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