Der Grund: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes setzt eine rechtsunwirksame Kündigung voraus. Kündigt ein Arbeitgeber, und berechnet er die Frist falsch, dann ist die Kündigung nicht rechtsunwirksam. Vielmehr ist die Kündigung mit falsch berechneter Frist in der Regel nur umzudeuten (und zwar in eine Kündigung zum nächst zulässigen Termin).
Unbekannt ist in der Praxis oft schon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung zu einem zu kurzfristigem Termin nur umzudeuten ist; so schon ein BAG-Urteil vom 18. 4. 1985, das noch heute angewandt wird.
Dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer die in § 4 KSchG festgelegte Dreiwochenfrist nicht einhalten muss, hat neuerdings das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt; Az.: 6 Sa 135/05. Oft wird die Gegenansicht vertreten.
Die Revision wurde zugelassen.