Aber der Bundesgerichtshof zeigt sich nachsichtig. Wenn für die Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingeklagt wurden, darf noch im Rubrum berichtigt werden, dass nicht die Gesellschafter der GbR Kläger sind, sondern die GbR selbst.
So entschieden hat der BGH in seinem Beschluss VIII ZB 35/04.
Ewig wird dieser Beschluss jedoch voraussichtlich nicht angewandt werden. Er nimmt offenbar darauf, dass der BGH erst vor vier Jahren klar entschieden hat:
Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin.