Das Urteil Az.: 991 Ds 6100 Js 226314 ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hatte dazu aufgefordert und mit einer speziellen Software vorbereitet, dass „ähnlich wie bei einer Sitzblockade der Zugang zur Homepage der Lufthansa AG durch tausende InternetnutzerInnen zeitweise versperrt” wird.
Die Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten ist in § 111 des Strafgesetzbuches geregelt.
Um zu einer Strafbarkeit der Internetdemonstration nach § 240 des Strafgesetzbuches - Nötigung - zu gelangen, musste das Amtsgericht in seinem umfangreichen Urteil mehrmals Neuland betreten. So musste das Gericht begründen, warum „die vom Angeklagten propagierte Blockade der Leitung durch elektrische Signale, ausgelöst durch Mausklick, als Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1” zu qualifizieren ist.