Am vergangenen Donnerstag haben wir an dieser Stelle über die erfolglose Geldentschädigungs-Klage der Prinzessin vor dem Landgericht Berlin berichtet. In Berlin war darüber gestritten worden, ob eine Geldentschädigung dafür zu entrichten ist, dass nicht auf die Einstellung eines im Jahre 2004 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen wurde.
Das war Berlin. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit den zwei weiteren Klagen wandte sich die Prinzessin mit denselben Prozessvertretern an das Landgericht Hamburg:
Viel Spass und neue woche hatten in Text und Bild berichtet, dass „auf der 1. Wiener Ballnacht in Berlin der rechte Busen plötzlich aus ihrem wunderschönen Dekolleté hüpfte”.
Die drei Richter des Hamburger Gerichts stellten ebenfalls noch nicht rechtskräftig, jedoch sachkundig und juristisch sachlich fest:
„In der Gesamtschau hat sie damit der Öffentlichkeit - wenn auch verteilt auf verschiedene Anlässe - den ganz überwiegenden Teil der Oberfläche ihrer Brüste vorgeführt. ... Zu berücksichtigen war ferner, dass der Klägerin hinsichtlich des Verrutschens ihres Kleides ein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist. ..., musste ihr doch klar sein, dass der außerordentlich knappe Schnitt ihres trägerlosen Kleides die Gefahr mit sich brachte, dass durch das schwungvolle Hochstrecken eines Armes das Kleid im Brustbereich um einige Zentimeter nach unten rutschen könnte.”
Hier können Sie das zugunsten der Zeitschrift „Viel Spass” erlassene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 646/05 nachlesen und hier das zugunsten der „Freizeit Revue” ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 674/05. Auch diese beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig.