Dieser Beschluss wird bis jetzt deshalb recht unbekannt geblieben sein, weil mit ihm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
Der Verlag hatte sich in seiner Verfassungsbeschwerde darauf berufen, dass seine Zeitschrift - wie es in dem Beschluss heißt - „als Medium der Boulevardpresse mit Bildern arbeite, die immer plakativ und hervorhebend seien” und auch diese „Darstellungsform unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeit der Boulevarpresse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt sei”.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten den Artikel mit der Begründung als wettbewerbswidrig beurteilt, dass „durch die überdimensional blickfangartige Herausstellung des Geschäftsführers der Firma mit der ebenso überdimensionalen 'plakativen' Hervorhebung des Firmennamens die Grenze der presserechtlich geschützten sachlichen Informationsaufgabe überschritten sei”.
Hier können Sie den Beschluss Az.: 1 BvR 217/99 nachlesen.