Seit gestern liegt vollständig ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VIII ZR 16/05 vor, nach dem reihenweise AGB-Klauseln eines Baumarktbetreibers rechtswidrig sind. So zum Beispiel diese Bestimmungen:
„Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.”
„Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.”
„Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.”
„Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.”
Anmerkung: Soweit bekannt, lassen es die meisten Betroffenen auf keinen Prozess ankommen. Es zeigt sich eine Gesetzeslücke - falls noch nicht im entschiedenen Fall, dann in noch krasseren Fällen. Das geltende Strafgesetz geift - zum Beispiel aus Beweisgründen - nicht stets. Aber die „normalen” gesetzlichen Rechtsfolgen sind für krasse und geballte Verstöße zu harmlos.