Der Arbeitgeber übersandte das Angebot. Der Arbeitnehmer, ein Ingenieur, unterschrieb das Original und sandte es per Fax zurück. Daraufhin unterschrieb der Arbeitgeber die übermittelte Faxkopie.
Das LAG Düsseldorf entschied mit einem Urteil Az.: 16 Sa 1030/05:
Die vom Gesetz vorgeschriebene Schriftform ist nicht gewahrt. Die auf der Faxkopie befindliche Unterschrift des Arbeitnehmers genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform.
Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf soll es im entschiedenen Fall unschädlich sein, dass der Arbeitnehmer, der sich auf den Formfehler berief, es war, der den Formmangel verursachte.