Der Bundesgerichtshof hat hilfreich daran erinnert, dass die wahrheitswiderige Behauptung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen muss. Ein Betroffener hatte sich gegenüber dpa geäußert und - anders als der „Effekten-Spiegel” berichtete - nicht gegenüber dem „stern”. Das BGH-Urteil Az.: VI ZR 274/04 wörtlich:
„Der Kl. hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die wahrheitswidrige Behauptung, er habe gegenüber 'stern' eine Äußerung abgegeben, eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darstelle. Das aber wäre Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, ohne die ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung nicht besteht.”