Es kommt vor, dass sich die Anschrift eines Autors nicht ermitteln lässt. Eine in einem Buch verleumdete Produzentin einer Fernsehsendung hat das Zustellungsproblem kurzerhand gelöst, indem sie adressierte: „Hernn ... c/o Verlagsgruppe ...”.
Der Autor, der die geforderte Unterlassungserklärung strafbewehrt abgegeben hat, aber die Abmahnkosten nicht tragen wollte, wandte ein, er sei nicht wirksam abgemahnt worden.
Das Amtsgericht Mitte Berlin Az.: 27 C 33/05 entschied jedoch, dass der Autor sehr wohl rechtswirksam abgemahnt worden ist. Das Urteil wörtlich:
„Die Klägerin hat die Abmahnung willentlich in den Verkehr gebracht. Sie hat sie auch an den Beklagten als Erklärungsempfänger gerichtet, denn Adressat der Abmahnung ist der Beklagte. Aus dem Zusatz 'c/o Verlagsgruppe ...' auf der Abmahnung ist ersichtlich, dass die Klägerin davon ausging, dass der Verlag das Schreiben an den Beklagten weiterleitet. Die Klägerin konnte nach den Umständen auch davon ausgehen, dass das Schreiben den Beklagten auf diesem Wege erreicht und tatsächlich ist die Übermittlung des Schreibens auch erfolgt; damit ist die Willenserklärung zugegangen.”
Nebenbei interessiert: Das Gericht hat, obwohl „die falsche Behauptung des Beklagten in seinem Buch geeignet ist, die Seriosität der Klägerin in Frage zu stellen” lediglich einen Streitwert von 10.000 € angenommen. Die Begründung:
„Entscheidend ist aber auch, dass die nur eine falsche Behauptung in dem Buch des Beklagten quasi in einem Nebensatz erfolgt ...”.