Urteile für den Abzug Neu für Alt sind „Mangelware”. Hilfreich kann deshalb ein neues Urteil Az.: 9 C 442/05 des Amtsgerichts Wipperfürth sein.
Der Fall: Ein Mieter zog nach fünf Jahren aus und klagte 327 Euro mit der Begründung ein, in dieser Höhe müsse ihm Kaution zurückgezahlt werden. Der Vermieter rechnete unter anderem mit einem Anspruch wegen Beschädigung des Parketts auf.
Das Gericht stellte fest, dass das Parkett über die vertragsgemäße Nutzung hinaus beschädigt worden ist und dem Vermieter dementsprechend ein Schadensersatzanspruch zusteht. Es musste aber zur Höhe des Anspruchs berücksichtigen, dass das Parkett nun neu abgeschliffen und versiegelt ist. In solchen Fällen gesteht die Rechtsprechung grundsätzlich einen „Abzug Neu für Alt” an.
Das Gericht stellte fest, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters auch bei einem Abzug Neu für Alt den restlichen Kautionsanspruch von 327 Euro überstieg.
Das Gericht wörtlich:
„Selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt ergebe sich ein Ersatzbetrag, welcher sich zumindet in Höhe der Klageforderung bewegt. Der Klagebetrag, gegen welchen aufgerechnet wird, macht ca. 60 % der Reparaturkosten aus. „Das Gericht geht davon aus, dass ein Parkettfußboden ungefähr alle 18 Jahre abzuschleifen ist.Ein über 40 % hinausgehender Abzug Neu für Alt wäre daher nur dann angebracht, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zeitpunkt des letzten Abschleifens mehr als 7 Jahre zurückgelegen hätte.”