Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. 9. 1985, Az.: I ZR 86/83 (GRUR 1986, 248,251), dargelegt, dass ein Mitglied des Organs einer Gesellschaft passivlegitiert sein kann. Zu einer unaufgeforderten Telefaxwerbung stellte das OLG in seinem Urteil Az.: 10 U 41/05 fest:
„Spätestens ab Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Verhalten und damit ab Zugang der Unterlassungsaufforderung lag eine willentliche Duldung dieses Verhaltens durch den Beklagten zu 2) [Geschäftsführer] vor. Er hat weder den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt noch sich vom Verhalten der Beklagten zu 1) distanziert bzw. vorgetragen, diese von der weiteren Versendung solcher Schreiben in Zukunft abzuhalten. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr das Verhalten inhaltlich verteidigt. Jedenfalls im Sinne einer Erstbegehungsgefahr liegen aufgrund dieser Umstände ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte vor, die eine weitere Verbreitung der Schreibenmit Duldung oder auf Veranlassung des Beklagten zu 2) besorgen lassen.